Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Ob die Voraussetzungen der Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG vorliegen, ist im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde zu prüfen. Die Beschwerde ist statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist eingehalten. Beschwerdeberechtigt ist entsprechend § 33 Abs. 2 S. 2 RVG auch ein erstattungspflichtiger Gegner.
In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet, denn das SG hat zu Recht die beantragte Festsetzung abgelehnt. Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Eine selbstständige Festsetzung kommt hier grds. in Betracht. Die subsidiäre Regelung des § 33 RVG ist nur anwendbar, soweit § 32 RVG nicht eingreift; die Verfahren stehen nicht wahlweise zur Verfügung (vgl. zu den Vorgängerregelungen der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 BRAGO: BVerfG v. 19.12.2001 – 1 BvR 814/01, NVwZ-RR 2002, 389). Das Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG kommt daher nur zur Anwendung, soweit eine Bindungswirkung nach § 32 Abs. 1 RVG nicht eintreten kann. Dies ist der Fall, wenn im gerichtlichen Verfahren Gebühren nicht vorgesehen sind (bei kostenfreien Verfahren nach § 193 SGG steht das Antragsrecht nach § 33 Abs. 1 RVG allerdings nicht zur Verfügung, weil Betragsrahmengebühren abzurechnen sind) oder sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten (weil Festgebühren erhoben werden, z.B. Nr. 1700 GKG-KostVerz. bei erfolgloser Anhörungsrüge). Dies sind die – hier nicht einschlägigen – von § 33 Abs. 1 2. Alt. RVG erfassten Fälle.
Eine Bindungswirkung nach § 32 Abs. 1 RVG kann allerdings nur in dem Umfang eintreten, in dem der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit mit dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens übereinstimmt. § 33 Abs. 1 1. Alt. RVG erfasst daher die Fälle, dass sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühr nicht nach denselben Vorschriften bestimmt wie der Streitwert für die Gerichtskosten. Dies greift z.B. bei besonderen Wertvorschriften für die Rechtsanwaltsgebühren (vgl. Nr. 3335 VV), ist aber schon streitig bei Hilfsanträgen, die für die Gerichtsgebühren nur maßgebend sind, wenn auch hierüber eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG; vgl. Potthoff, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 33 Rn 6 f). Ein weiterer Anwendungsfall des § 33 Abs. 1 1. Alt. RVG ist, dass der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht identisch sind. Daher ist z.B. eine "überschießende" Tätigkeit des Rechtsanwalts bei einem Vergleichsabschluss über den anhängigen Streitgegenstand hinaus nicht von § 32 RVG umfasst; für den Vergleichsmehrwert besteht ein Antragsrecht nach § 33 Abs. 1 RVG (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 8.10.2018 – L 11 KR 4427/17 B). In gleicher Weise kann die gerichtliche Wertfestsetzung nicht maßgeblich sein, wenn mehrere Personen in unterschiedlicher Weise am Verfahren beteiligt sind (z.B. wenn der Anwalt im Erbscheinverfahren nur einen Miterben vertritt; dazu BGH v. 30.9.1968 – III ZB 11/67, NJW 1968, 2334) oder ein Anwalt vorzeitig aus dem Verfahren ausgeschieden oder erst später beauftragt worden ist (vgl. die Beispiele bei Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl., 2. Kap Rn 57 ff.).
Streitig ist, wie Fälle zu behandeln sind, in denen sich verschiedene Gebühren des Rechtsanwalts nach unterschiedlichen Werten richten. Das ist etwa bei Stufenanträgen der Fall (bezüglich der Terminsgebühr), aber auch in einer Konstellation, bei der ein Vergleichsabschlusses nach vorheriger Erledigung eines Teils des Streitgegenstands erfolgt (bezüglich der Einigungsgebühr). Denn durch den Vergleich erledigt wird dann nur noch ein Teil des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs. Diese Fälle verschiedener Werte für die Rechtsanwaltsgebühren werden in der Rspr. unterschiedlich behandelt. Nach (noch) gängiger Praxis wird für die Streitwertfestsetzung nach GKG für verschiedene Verfahrensabschnitte die Festsetzung unterschiedlicher Streitwerte in derartigen Fällen als geboten erachtet (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen v. 20.5.2008 – L 16 B 87/07 KR; Bayerisches LSG v. 14.9.2011 – L 2 U 298/11 B u. 30.10.2012 – L 5 R 800/12 B; OVG Lüneburg v. 15.5.2013 – 8 OA 74/13, NVwZ-RR 2013, 861; LSG Baden-Württemberg v. 15.3.2016 – L 11 R 5055/15 B; Giesbert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: 15.7.2017, § 123 Rn 33). Eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG kommt dann allerdings nicht mehr in Betracht, denn die Anwendung von § 32 Abs. 1 RVG und § 33 RVG ist nicht nebeneinander möglich (Kroiß, in: Mayer/Kroiß, 7. Aufl., RVG § 33 Rn 3; Müller, in: NK-ArbR, 1. Aufl., RVG, § 33 Rn 7; Enders, in: Hartung/Schons/Enders, 3. Aufl., RVG § 33 Rn 6). Folgte man ...