In dem Rechtsstreit vor dem VG Osnabrück ließ sich der Kläger nacheinander von zwei Prozessbevollmächtigten vertreten. Zunächst war für den Kläger Rechtsanwalt X tätig, der jedoch seine Zulassung wegen bevorstehenden Widerrufs aufgrund Vermögensverfalls zurückgab. Hieraufhin ließ sich der Kläger nunmehr von dem Rechtsanwalt Y vertreten. Aufgrund der ihm günstigen Kostenentscheidung hat der Kläger – soweit hier von Interesse – sowohl die dem Rechtsanwalt X als auch die dem Rechtsanwalt Y angefallene 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV geltend gemacht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nur eine Verfahrensgebühr festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) hat das VG Osnabrück zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers war beim OVG Lüneburg ebenfalls erfolglos.

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