Bei der Antragstellung der Vergütung regelt nämlich das BerHG selbst keine Vergütungsdetails, sondern nur den Anspruch auf Vergütung als solche, während ansonsten die Vergütung nach RVG läuft. Über den Verweis in § 5 BerHG bestand also eine Anwendbarkeit des § 130a ZPO auch unzweifelhaft bereits vor dem 1.8.2021. So sah es zuletzt auch unzweifelhaft das OLG Saarbrücken.
Auch die unterbliebene Anpassung des Antragsformulars an den elektronischen Rechtsverkehr stehe dem nicht entgegen. Streitig ist aber hier die Frage, ob im Falle der Vergütung ein Scan des Originalscheins reicht, um die Vergütung abrechnen zu können, oder ob hier das Original beizufügen ist. Eine Ansicht sieht bei Vergütungsabrechnung zwingend das Erfordernis der Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins. Eine Kopie des Berechtigungsscheins sei danach nicht ausreichend, da es im Beratungshilfeverfahren keine Beiordnung gebe und nur das Original den Anspruch der Beratungsperson auf Vergütung dokumentiere. Dieses Argument ergebe sich zudem aus gewissen "Schutzmechanismen" gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt, denn das Gericht habe eine Doppelvergütung zu vermeiden. Eine andere – moderatere – Ansicht besagt zutreffend, dass auch hier dem jeweiligen Ermessen des entscheidenden Gerichts Rechnung zu tragen ist. Das Entstehen der geltend gemachten Gebühren ist danach gem. § 55 Abs. 5 S. 1 RVG i.V.m. § 104 Abs. 2 ZPO nur glaubhaft zu machen. Ein probates Mittel dazu sei, auf die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins zu pochen. Allerdings – so das Saarländische OLG – können sich das jeweilige Gericht jedoch auch aller anderen Beweismittel hierzu bedienen (vgl. insoweit § 294 Abs. 1 ZPO). Die Gebühren sind danach nämlich dann zu erstatten, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen vorliegt. Das OLG Saarbrücken hat daher eine zwingende Vorlage nicht bejaht, sondern auch die Möglichkeit anderer Mittel eröffnet. Im entschiedenen Fall war der als elektronisches Dokument eingereichte Berechtigungsschein durch die Beratungsperson mit Anmerkungen (Durchstreichung, Kennzeichnung als "entwertet", Kanzleistempel und Unterschrift) ergänzt worden. Dies hat das OLG Saarbrücken nicht beanstandet. Die zu einem Antrag gehörenden Anlagen können daher auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Als höherrangige Norm geht § 130a Abs. 1 ZPO nach der allgemeinen Kollisionsregel den Regelungen der BerHFV vor. Unabhängig davon, ob der Text des in der Anlage 2 zur BerHFV enthaltenen Antragsformulars ("Der Berechtigungsschein im Original … ist beigefügt") überhaupt eine Rechtsnorm darstellt, durch welche die Beratungsperson zur Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins verpflichtet sei, wäre es aufgrund der Normenhierarchie zulässig, bei einem elektronisch gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag auch den Berechtigungsschein als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Autor: Dipl.-RPfleger Stefan Lissner, Konstanz
AGS 12/2021, S. 533 - 538