Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. § 464b StPO ist die Prüfung und betragsmäßige Festsetzung der einem Beteiligten entstandenen Kosten und Auslagen. Bei den Kosten und Auslagen handelt es sich um die einem Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen. § 464 Abs. 1 und Abs. 2 StPO unterscheiden zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den notwendigen Auslagen andererseits.[1] Notwendige Auslagen sind die einem Verfahrensbeteiligten (z.B. Beschuldigter, Privatkläger, Nebenkläger) entstandenen vermögenswerten Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich waren. Welche Aufwendungen zu den notwendigen Auslagen gehören, ergibt sich aus der nicht abschließenden Aufzählung in § 464a Abs. 2 StPO. Auch bei der Erstattung notwendiger Auslagen im Strafverfahren ist die allgemeine Pflicht zur kostenschonenden Prozessführung zu beachten.[2] Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass einem Freigesprochenen sämtliche Auslagen erstattet werden müssen.[3] Von der Erstattungspflicht sind insbesondere Auslagen ausgenommen, die eine wirtschaftliche denkende Person nicht aufgewandt hätte.[4] Die Erstattungspflicht der Staatskasse hat also nicht zur Folge, dass unter allen Umständen sämtliche Auslagen eines Angeklagten zu erstatten sind.[5] Deshalb können dem freigesprochenen Angeklagten Kosten entstanden sein, die nicht erstattungsfähig sind.[6]

[1] Vgl. LG Arnsberg AGS 2009, 484; LG Potsdam AGS 2015, 438 = JurBüro 2015, 367 = Rpfleger 2015, 424.
[2] Vgl. OLG Celle JurBüro 2012, 136; NStZ-RR 2013, 62 = StraFo 2013, 41 = RVGreport 2013, 69 = VRR 2013, 279.
[3] OLG Celle, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., 2020, § 464a Rn 5.
[5] BVerfG NJW 2004, 3319; KG, Beschl. v. 16.7.2010 – 1 Ws 95/10; StraFo 2012, 380 = RVGreport 2012, 429 = StRR 2012, 236.
[6] KG, a.a.O.

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