Nach Auffassung des OLG sind die Fristen nach § 198 Abs. 5 GVG gewahrt. Die Klage sei entsprechend § 198 Abs. 5 S. 1 GVG erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben worden (dazu s. III.) sowie den Anforderungen des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG entsprechend vor Ablauf von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens. Die Sechsmonatsfrist für die Klageerhebung nach § 198 Abs. 5 S. 2 GVG habe hier mit der Erledigung des Strafverfahrens durch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO begonnen. Zwar komme es hinsichtlich des Wirksamwerdens der Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 StPO lediglich auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO an und nicht auf das Datum der späteren Bekanntgabe an den Beschuldigten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die spätere Bekanntgabe nach § 170 Abs. 2 S. 2 StPO nicht generell erforderlich sei; zudem wäre mangels eines Zustellungserfordernisses wie bei § 9 Abs. 1 S. 4 StrEG der Zeitpunkt des Zugangs der Bekanntgabe nicht sicher zu bestimmen. Vorliegend sei aber die Einstellungsverfügung vom 20.5.2019 zunächst dem zuständigen Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft zur Billigung vorgelegt worden, die am 22.5.2019 erteilt worden sei, sodass die Einstellungsverfügung auch erst am 22.5.2019 Wirkung erlangen konnte. Damit sei die am 22.11.2019 per Telefax beim OLG eingereichte Klage noch rechtzeitig innerhalb der Sechsmonatsfrist seit der Erledigung des Strafverfahrens eingereicht worden.

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