a) Verfahrensgebühr

Für das Betreiben des Geschäfts (s. Vorbem. 3 Abs. 2 VV) ist Rechtsanwalt K ferner eine Verfahrensgebühr angefallen. Da er keine der in Nr. 3101 VV aufgeführten Tätigkeiten entfaltet hat, bevor sein Auftrag endete, ist sie nur mit einem Gebührensatz von 0,8 entstanden. Nach Vorbem. 2 Abs. 6 S. 1 VV ist die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung zur Hälfte auf diese Verfahrensgebühr anzurechnen.

b) Terminsgebühr

Die telefonische Besprechung zur Vermeidung des Rechtsstreits mit dem Beklagtenvertreter hat nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV ausgelöst.[4]

c) Kostenberechnung

Rechtsanwalt A rechnet seine gerichtliche Tätigkeit somit wie folgt ab:

 
 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV 267,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)  
  hierauf nach Vorbem. 2 Abs. 6 S. 1 VV anzurechnen  
  0,65-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV – 217,10 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)  
  Rest: 50,10 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 400,80 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 89,47 EUR
  Gesamt 560,37 EUR
[4] S. OLG Brandenburg AGS 2021, 551 [Hansens], in diesem Heft.

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