Die Voraussetzungen für eine Ladung nach §§ 397, 402 ZPO lagen nicht vor. Nach diesen Vorschriften kann das Gericht einen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens laden, wenn dies rechtzeitig von einer Partei beantragt worden ist. Hier konnte dahinstehen, ob der Antrag bereits deshalb zurückzuweisen war, weil er erst nach Ablauf der von der Kammer gem. § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme auf das Gutachten gestellt worden ist und damit verspätet war. Es besteht jedenfalls kein Anspruch des Klägers auf Ladung der Gutachterin der Rechtsanwaltskammer, weil die Vorschriften des §§ 397, 402 ZPO nicht anwendbar sind. Diese Vorschriften beziehen sich auf Sachverständigengutachten bzw. auf Anträge der Parteien, einen gerichtlich bestellten Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu Laden. Gebührengutachten einer Rechtsanwaltskammer, die gem. § 3a Abs. 2 S. 2 RVG a.F. (§ 3a Abs. 3 S. 2 RVG) erstattet werden, stellen aber keine Sachverständigengutachten in diesem Sinne dar (s. Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., 2017, § 3a Rn 142). Vielmehr sollen die Gebührengutachten einer Rechtsanwaltskammer die Kontrolle der Ausübung des anwaltlichen Billigkeitsermessen durch das Prozessgericht unterstützen und unterliegen als Rechtsgutachten der freien richterlichen Würdigung (BGH, Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09; NJW 2004, 1043).

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