Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im Strafverfahren im Verfahrensabschnitt "Vorbereitendes Verfahren" gem. § 147 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft. Versagt diese die Akteneinsicht, so kann gem. § 147 Abs. 5 S. 2 StPO gerichtliche Entscheidung beantragt werden, wenn die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Ermittlungen in der Akte vermerkt hat, die Einsicht in privilegierte Unterlagen nach § 147 Abs. 3 StPO versagt worden ist oder der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet. In dem Zusammenhang nimmt der BGH dazu Stellung, wenn der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß (§ 147 Abs. 5 S. 2 Alt. 3 StPO) befindet.

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