Der Beklagte hatte an der Grundstücksgrenze auf seinem Grundstück einen Carport errichtet. Hierfür hatte das zuständige Landratsamt eine Baugenehmigung erteilt, über deren Rechtmäßigkeit die Parteien vor dem VGH streiten. An dem Carport hatte der Beklagte ein Schild mit dem Hinweis "Achtung! Videoüberwachung" angebracht. Im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilte der Beklagte dem VG Regensburg mit, der Kläger parke ständig vor seiner – des Beklagten – Grundstücksausfahrt.

Mit der Behauptung, der vom Beklagten errichtete Carport schränke die Ausfahrt unzumutbar ein und der Beklagte habe am Carport eine Videokamera angebracht, die ohne rechtfertigenden Grund und ohne Zustimmung des Klägers auch sein Grundstück überwache und aufzeichne, hat der Kläger vor dem LG Regensburg Klage gegen den Beklagen mit folgenden Anträgen erhoben. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. es zu unterlassen, das Grundstück des Klägers per Video zu überwachen,
2. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld von nicht weniger als 2.000,00 EUR zu zahlen,
3. es zu unterlassen, im Hinblick auf den Kläger zu behaupten, dass dieser "wiederholt und permanent vor der Ausfahrt des Carports rechtswidrig geparkt" habe,
4. an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 490,99 EUR zu zahlen,
5. den auf dem Grundstück des Beklagten errichteten Carport zu beseitigen,
6. es zu unterlassen, den Bereich, in welchem der Carport errichtet war, als Stellplatz zu nutzen und in diesem Bereich jeglichen Zu- und Abfahrtsverkehr zur Nutzung als Stellplätze zu unterlassen.

Das LG Regensburg hat die Klage abgewiesen und den Streitwert im Einverständnis mit den Parteien auf insgesamt 21.000,00 EUR festgesetzt. Darauf entfallen auf den Klageantrag zu 1. 5.000,00 EUR, zu 2. 2.000,00 EUR, zu 3. 4.000,00 EUR, zu 5. 8.000,00 EUR und zu 6. 2.000,00 EUR. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das OLG Nürnberg zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren ebenfalls auf 21.000,00 EUR festgesetzt. Hieraufhin hat der Kläger beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, mit der er die Zulassung der Revision erreichen will, um sein Klagebegehren weiter zu verfolgen.

Der BGH hat entschieden, dass der Wert, der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt.

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