Die Klägerin begehrte mit Klageschrift vom 9.3.2020 von der Beklagten vor dem LG Potsdam Mietzins für Heizungen und Schadensersatz wegen Nichtherausgabe eines Heizgerätes nach Mietende, Verzugszinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Klageschrift beigefügt waren als Anlagen u.a. die Rechnungen der Klägerin, auf denen deren Kontoverbindung ersichtlich war. Die Klageschrift nebst Anlagen wurden der Beklagten am 18.4.2020 zugestellt.
Am 29.4.2020 rief eine Frau B, die Teamleiterin der Finanzbuchhaltung der Muttergesellschaft der Beklagten war, beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin an. Sie teilte dem Anwalt mit, dass die Klageforderung beglichen werden soll. Der weitere Inhalt des Telefonats ist zwischen den Parteien umstritten. Im Anschluss an das Telefonat bat Frau B mit E-Mail vom selben Tage den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Bezugnahme auf das vorangegangene Telefongespräch um schriftliche Mitteilung der Bankverbindung zwecks Überweisung des in der Klageschrift "festgesetzten" Betrages. Noch am selben Tage antwortete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ebenfalls per E-Mail und führte die einzelnen Rechnungsbeträge sowie die ausgerechneten jeweiligen Zinsen bis zu diesem Tage auf und gab auch seine Kontoverbindung an. Nachdem die Beklagte sämtliche Beträge an die Klägerin gezahlt hatte, erklärte diese mit Schriftsatz vom 5.5.2020 unter Beifügung der E-Mail vom 29.4.2020 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Dieser Erledigung widersprach die Beklagte nicht. Hieraufhin erlegte das LG Potsdam der Beklagten durch Beschl. v. 4.6.2020 die Kosten des Rechtsstreits auf.
Auf der Grundlage dieser Kostenentscheidung beantragte die Klägerin die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten gegen die Beklagte, darunter eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV nebst Auslagen. Der Rechtspfleger des LG Potsdam gab dem Kostenfestsetzungsantrag durch Kostenfestsetzungsbeschl. v. 19.3.2021 statt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat sich die Beklagte gegen die Festsetzung der Terminsgebühr gewandt.
Zum Anfall dieser Terminsgebühr haben die Parteien unterschiedlich vorgetragen. Die Klägerin hat behauptet, Frau B habe ihren Prozessbevollmächtigten angerufen und mitgeteilt, die Beklagte wolle die Klageforderung zahlen. Dies habe den Rechtsanwalt deshalb überrascht, weil die Beklagte bisher auf Rechnungen und vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen nicht reagiert habe. Er habe Frau B gefragt, ob die Beklagte die übereinstimmende Erledigung des Rechtsstreits anstrebe, was Frau B bejaht habe. Hieraufhin habe der Anwalt erklärt, dass die Klage für erledigt erklärt werden könne, wenn die Beklagte die Klageforderung einschließlich vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie der bis dahin angefallenen Zinsen bezahle. Ferner habe er Frau B gebeten, zur Vermeidung späterer Streitigkeiten eine E-Mail zu schreiben, was diese auch getan habe. Darauf habe der Klägervertreter ebenfalls per E-Mail geantwortet.
Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, Frau B habe in ihrer Eigenschaft als Leiterin Finanzen der Muttergesellschaft der Beklagten die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin angerufen, weil in den ihr vorliegenden Unterlagen keine Bankverbindung ersichtlich gewesen seien. Sie habe sich deshalb allein nach der Bankverbindung erkundigt. Sie sei zwar juristischer Laie, habe aber sichergehen wollen, weil Prozessvollmachten nicht zur Entgegennahme von Geld ermächtigen. Auch über Zinsen habe sie mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht gesprochen.
Das OLG Brandenburg hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.