Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 19.03.2021 (Az. 1 O 97/20) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit Klageschrift vom 09.03.2020 begehrte die Klägerin von der Beklagten vor dem Landgericht Potsdam (Az. 1 O 97/20) Mietzins für Heizungen und Schadensersatz wegen Nichtherausgabe eines Heizgerätes nach Mietende nebst Verzugszinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Klageschrift waren als Anlagen unter anderem die Rechnungen der Klägerin, auf denen ihre Kontoverbindung ersichtlich war, beigefügt. Die Klage nebst Anlagen wurde der Beklagten am 18.04.2020 zugestellt.
Am 29.04.2020 rief eine Frau B... - Teamleiterin der Finanzbuchhaltung der Muttergesellschaft der Beklagten - beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin an. Sie teilte diesem mit, dass die Klageforderung beglichen werden solle. Der weitere Inhalt des Telefonats ist zwischen den Parteien umstritten. Im Anschluss an das Telefonat bat Frau B... mit E-Mail vom 29.04.2020 den Prozessvertreter der Klägerin unter Bezugnahme auf das vorangegangene Telefonat um schriftliche Mitteilung der Bankverbindung zwecks Überweisung des in der Klageschrift "festgesetzten" Betrages. Mit E-Mail vom selben Tag antwortete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und führte die einzelnen Rechnungsbeträge sowie die ausgerechneten jeweiligen Zinsen bis zu diesem Tag auf und gab auch seine Kontoverbindung an.
Nachdem die Beklagte die Klägerin anschließend durch Zahlung klaglos gestellt hatte, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 05.05.2020 unter Beifügung der E-Mail vom 29.04.2020 in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte widersprach der Erledigungserklärung der Klägerin trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 04.06.2020 entschied das Landgericht Potsdam, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Mit Beschluss vom 21.12.2020 setzte das Landgericht Potsdam den Gebührenstreitwert auf EUR 9.701,81 bis zum 25.05.2020 und auf EUR 2.406,85 ab dem 26.05.2020 fest.
Unter dem 27.01.2021 beantragte die Klägerin - bezogen auf den Streitwert von EUR 9.701,81 - die Festsetzung folgender Kosten: eine 1,3-Verfahrensgebühr (nach Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr) in Höhe von EUR 362,70, eine 1,2-Terminsgebühr in Höhe von EUR 669,60 sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von EUR 20,00.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.03.2021, der Beklagten am 24.03.2021 zugestellt, setzte das Landgericht Potsdam die Kosten - unter Hinzusetzung der von der Klägerin gezahlten Gerichtsgebühren - antragsgemäß fest.
Mit Schriftsatz vom 07.04.2021, eingegangen am selben Tag, hat die Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die festgesetzte Terminsgebühr abzusetzen.
Die Klägerin behauptet, Frau B... habe ihren Prozessbevollmächtigten angerufen und mitgeteilt, dass die Beklagte die Klageforderung zahlen wolle. Dies habe ihn deshalb überrascht, weil die Beklagte auf Rechnungen und vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen überhaupt nicht reagiert habe. Er habe Frau B... gefragt, ob die Beklagte die übereinstimmende Erledigung des Rechtsstreits anstrebe, was Frau B... bejaht habe. Er habe erklärt, dass die Klage für erledigt erklärt werden könne, wenn die Beklagte die Klageforderung einschließlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie der bis dahin angefallenen Zinsen bezahle und Frau B... gebeten, zur Vermeidung späterer Streitigkeiten eine E-Mail zu schreiben, was diese auch getan habe. Darauf habe er ebenfalls per E-Mail geantwortet. Sie ist der Ansicht, nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG stünde ihr deshalb auch eine Termingebühr zu.
Die (insoweit nicht darlegungs- und beweispflichtige) Beklagte behauptet, Frau B... habe in ihrer Eigenschaft als Leiterin Finanzen der Muttergesellschaft der Beklagten die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin angerufen, weil in den ihr vorliegenden Unterlagen keine Bankverbindung der Klägerin ersichtlich war. Sie habe sich deshalb allein nach der Bankverbindung erkundigt. Sie sei zwar juristischer Laie, habe aber sicher gehen wollen, weil die Prozessvollmacht nicht zur Entgegennahme von Geld ermächtige. Auch über Zinsen habe sie mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht gesprochen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 10.06.2021 nicht abgeholfen.
II. 1. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere hat die Beklagte ihre sofortige Beschwerde gemäß
§ 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt.
2. Die sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden hatte, ist unbegründet.
Zu Recht hat der Rechtspfleger des Land...