Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 18.07.2007; Aktenzeichen 6 O 306/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 18. Juli 2007 - 6 O 306/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.532,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2007 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit Schriftsatz vom 19.02.2007 schloss sich der Beklagte der Erledigungserklärung an und erklärte ferner die Bereitschaft, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.
Der bereits anberaumte Verhandlungstermin ist daraufhin aufgehoben worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten auferlegt worden.
Die Klägerin hat mit Antrag vom 22. Februar 2007 um Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten, u.a. einer Terminsgebühr (1.532,40 EUR) nachgesucht.
Unstreitig hatte zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten und Rechtsanwalt R... aus der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.02.2007 ein Telefongespräch stattgefunden, dessen Inhalt streitig ist.
Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 18. Juli 2007 die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 2.436,10 EUR nebst Zinsen festgesetzt.
Eine Terminsgebühr hat das Landgericht Potsdam für nicht erstattungsfähig erachtet, da nicht entstanden.
Gegen diesen ihr am 08.08.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22.08.2007 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit welcher sie die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe von 1.532,40 EUR nebst Zinsen begehrt.
Das Landgericht Potsdam hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Die Klägerin hat im Kostenfestsetzungsverfahren nicht beweisen können, dass mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 19.02.2007 eine Besprechung stattgefunden hat, welche geeignet gewesen wäre, eine anwaltliche Terminsgebühr nach RVG-VV 3104 auszulösen.
Nach der amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des VV-RVG kann die Terminsgebühr auch ohne Vertretung in einem gerichtlichen Termin entstehen, wenn die Prozessbevollmächtigten ohne Beteiligung des Gerichtes an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirken. Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Besprechung in einer mündlichen Verhandlung stattfindet. Voraussetzung ist lediglich, dass ein Verfahren vorliegt, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Dies war hier der Fall. Bei dem Telefongespräch am 19.02.2007 war das Erfordernis mündlicher Verhandlung noch nicht entfallen, da die bis zu diesem Zeitpunkt gegebene einseitige Erledigungserklärung der Klägerin dem Gericht prozessual noch nicht gestattet hätte, nach § 91 a ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Zum Zeitpunkt des Telefongespräches war der Rechtsstreit in der Hauptsache auch noch nicht "erledigt" im Sinne des § 91 a ZPO, wie der Beklagte meint.
Erklärt lediglich die Klägerseite den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, liegt eine zulässige Klageänderung in eine Feststellungsklage vor. Die Klägerseite begehrte mithin die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei.
Voraussetzung für die Auslösung einer Terminsgebühr ist die Mitwirkung der Parteien bzw. der Prozessbevollmächtigter an einer auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung. Zum Zeitpunkt des Telefongesprächs stand eine Erledigung des Verfahrens noch aus, da der Beklagte sich noch nicht der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen hatte. Bei einem solchen Gespräch zur Erledigung des Verfahrens ist es zwar nicht erforderlich, dass letztlich auch ein Einigungserfolg eintritt. Erforderlich ist jedoch eine auf Erledigung gerichtete Zielsetzung des Gespräches. Unter "Besprechung" ist dabei ein Erklärungsaustausch der Parteien bzw. ihrer Bevollmächtigten zu verstehen. Ein einseitiges Aufdrängen des Einredens einer Partei genügt dabei nicht.
Im vorliegenden Falle ist der Inhalt des Telefongespräches vom 19.02.2007 streitig.
Es kommt im Kostenfestfetzungsverfahren die Festsetzung einer Terminsgebühr allerdings auch in Betracht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr streitig sind (BGH, MDR 2007, 862 und 1160).
Im Kostenfestsetzungsverfahren trifft die Beweislast bzw. die Pflicht zur Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO) diejenige Partei, die die Auslösung eines Gebührentatbestandes behauptet (OLG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2005, Az. 14 W 366/05).
Die Klägerin hat nicht den Beweis erbringen können, dass am 19.07.2007 zwischen den Prozessbevollmächtigten eine "Besprechung" zur Erledigung des Verfahrens stattgefunden hat. Aus der von der Klägerin vorgelegten Aktennotiz (Anlage K 7) geht hervor, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten an diesem Tage in der Kanzlei des Proze...