1. Die Terminsgebühr für Besprechungen fällt dann an, wenn sich ein Bevollmächtigter des Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einem Telefonat nach der Kontoverbindung des Klägers erkundigt, die Zahlung ankündigt und der Prozessbevollmächtigte bestätigt, den Rechtsstreit durch Erledigung beenden zu wollen, die Abgabe der Erledigungserklärung jedoch davon abhängig zu machen, dass der Beklagte die Klageforderung einschließlich vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie aller bis dahin angefallenen Zinsen bezahlt.
  2. Das diesbezügliche Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Kostenfestsetzungsverfahren ist von dem Beklagten dann nicht erheblich bestritten worden, wenn der Gegenvortrag widersprüchlich ist.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2021 – 6 W 42/21

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge