Inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG gegeben seien, lasse sich – so das OLG – im Allgemeinen erst aufgrund einer Gesamtschau des Verfahrens nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss beurteilen; zuvor sei ein Vorschuss unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 5 RVG zu gewähren. Das OLG geht aber davon aus, dass sich das vorliegende Verfahren sowohl durch einen besonderen Umfang als auch durch besondere Schwierigkeit i.S.d. § 51 RVG auszeichne.

1. Besonderer Umfang

Das Verfahren sei besonders umfangreich gewesen. Im Aktenbestand befanden sich über 150 Bände Sachakten und etwa 100 Bände Personenakten. Verhandelt worden seien Tatvorwürfe über einen Zeitraum von rund zwölf Jahren. Die Hauptverhandlung habe an insgesamt 234 Hauptverhandlungstagen und über einen Zeitraum von über vier Jahren stattgefunden.

2. Besondere Schwierigkeit

Das Verfahren sei auch besonders schwierig gewesen. Zum einen habe es sich bei dem Verfahren um das erste Verfahren im Hinblick auf die zur Last gelegte Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung namens TKP/ML gehandelt. Verhandelt worden seien zudem eine Vielzahl von vorgeworfenen Bezugstaten sowie die Teilnahme an einer Vielzahl von Versammlungen. Besonders großen Raum habe die Verhandlung über Übersetzungen von Audioaufzeichnungen aus operativen Maßnahmen eingenommen.

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