Tenor

  • I.

    Der gerichtlich bestellten Verteidigerin des Angeklagten E. wird für den Verfahrensabschnitt Verfahren erster Instanz vor dem 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts München anstelle der Grundgebühr (Nr. 4101 VV RVG), der Vorverfahrensgebühr (Nr. 4105 VV RVG), der Hauptverfahrensgebühr (Nr. 4119 VV RVG) und der Terminsgebühren (Nrn. 4121, 4121, 4122 VV RVG) ein Vorschuss auf eine Pauschvergütung von insgesamt: 228.573 € bewilligt.

  • II.

    Die für diesen Zeitraum bereits festgesetzten und ausbezahlten gesetzlichen Gebühren für die genannten Gebührenpositionen sind auf die Pauschvergütung anzurechnen.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist gerichtlich beigeordnete Verteidigerin des Angeklagten E. Sie wurde am 03.02.2016 durch den damaligen Vorsitzenden Richter des erkennenden 7.Strafsenats beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 31.03.2021, nach einem Hinweis der Bezirksrevisorin ergänzt mit Schriftsatz vom 18.06.2021, beantragte die Antragstellerin die Bewilligung eines Vorschusses auf die zu erwartende Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 S. 1 und 5 RVG in Höhe von insgesamt 312.212,50 €.

Die Vertreterin der Staatskasse - die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht München - äußerte sich mit Schreiben vom 20.05.2021 und vom 19.07.2021. Die Bezirksrevisorin gab in ihrem Schreiben an, dass die Anhebung der gesetzlichen Gebühren für Tätigkeiten im Vorfeld angemessen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Pauschalgebühren für die Teilnahme an der Hauptverhandlung bestünden keine Einwendungen gegen eine Zubilligung an der Obergrenze der Wahlverteidigerhöchstgebühren. Ggfs. sei aber vergütungsmindernd zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin parallel im sog. NSU-Verfahren (Verhandlungsbeginn im Mai 2013, Urteil am 11.07.2018) als Nebenklagevertreter tätig gewesen sei und ihr insoweit eine Pauschvergütung bewilligt worden sei.

Das erstinstanzliche Verfahren vor dem 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts München endete mit der Verurteilung des Angeklagten E. am 28.07.2020 nach 234 Hauptverhandlungstagen wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die gesetzlichen Gebühren für das Verfahren betragen ausweislich der Schreiben der Bezirksrevisorin 146.464 €.

Der Antragstellerin wurde im Verfahren 6 St (K) 41/18 für ihre Tätigkeit als Nebenklagevertreter für den Nebenkläger K. im sog. NSU-Verfahren (Az. 6 St 3/12) eine Pauschgebühr von 391.128 € bewilligt. Das sog. NSU-Verfahren wurde zwischen dem 06.05.2013 und dem 11.07.2018 vor dem Oberlandesgericht München verhandelt.

Hinsichtlich des Verfahrensgangs und des tatsächlichen sowie rechtlichen Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Antragstellerin macht den Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung - allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe - zurecht geltend.

Eine Pauschvergütung ist auf Antrag zu gewähren, wenn die in den Teilen 4-8 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens nicht zumutbar sind, § 51 Abs. 1 S. 1 RVG. Durch die Vorschrift sollen unzumutbare Härten ausgeglichen werden, die dann entstehen, wenn der Verteidiger im Einzelfall mit den Regelgebühren der Nr. 4100 ff. VV RVG abgefunden werden müsste. Die nach § 51 RVG zu gewährende Pauschvergütung muss dabei nicht kostendeckend sein. Die Pauschgebühr hat nach dem Willen des Gesetzgebers Ausnahmecharakter.

Die Pauschvergütung tritt dabei nicht neben, sondern an die Stelle der Gebühren nach Nr. 4100 ff. VV RVG, so dass die bereits erfolgte Gebührenzahlung in vollem Umfang anzurechnen ist.

Inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschvergütung gegeben sind, lässt sich im Allgemeinen erst aufgrund einer Gesamtschau des Verfahrens nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss beurteilen; zuvor ist ein Vorschuss nach den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 5 RVG zu gewähren.

1. Das vorliegende Verfahren zeichnet sich sowohl durch einen besonderen Umfang als auch durch besondere Schwierigkeit iSd § 51 RVG aus.

a. Das Verfahren war besonders umfangreich. Im Aktenbestand befinden sich über 150 Bände Sachakten und etwa 100 Bände Personenakten. Verhandelt wurden Tatvorwürfe über einen Zeitraum von rund zwölf Jahren. Die Hauptverhandlung fand an insgesamt 234 Hauptverhandlungstagen und über einen Zeitraum von über vier Jahren statt.

b. Das Verfahren war auch besonders schwierig. Zum einen handelt es sich bei dem Verfahren um das erste Verfahren im Hinblick auf die zur Last gelegte Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung namens TKP/ML. Verhandelt wurden zudem eine Vielzahl von vorgeworfenen Bezugstaten sowie die Teilnahme an einer Vielzahl von Versammlungen. Besonders großen Raum nahm die Verhandlung über Übersetzungen von Audioaufzeichnungen aus operativen Maßnahmen ein.

2. Der Einzelrichter setzt die Pauschvergütung für den im Tenor beschriebenen Verf...

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