Der Pflichtverteidigerin sei auch ein Vorschuss gem. § 51 Abs. 1 S. 1 und 5 RVG zu gewähren. Dieser setze voraus, dass der Pflichtverteidigerin ein Zuwarten auf die Rechtskraft des Verfahrens trotz der – hier erfolgten – zwischenzeitlichen Auszahlung der gesetzlichen Gebühren schlechthin unzumutbar sei. Angesichts des Umfangs und der zeitlichen Dauer des Verfahrens sowie der von der Pflichtverteidigerin dargelegten Mandatseinbußen über die Verfahrensdauer von vier Jahren sei eine solche Unzumutbarkeit hier gegeben. Angesichts der besonderen Umstände hat das OLG von einer Herabsetzung des Vorschusses abgesehen

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