1. Das Verfahren ist sowohl besonders umfangreich als auch besondere schwierig i.S.d. § 51 RVG, wenn sich im Aktenbestand über 150 Bände Sachakten und etwa 100 Bände Personenakten befinden, Tatvorwürfe über einen Zeitraum von rund zwölf Jahren verhandelt wurden, die Hauptverhandlung an insgesamt 234 Hauptverhandlungstagen und über einen Zeitraum von über vier Jahren stattfand und es sich um das erste Verfahren im Hinblick auf eine zur Last gelegte Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung namens TKP/M handelt.
  2. Kann nur bedingt von einer fast ausschließlichen Inanspruchnahme für die Pflichtverteidigung in dem Verfahren ausgegangen werden, weil zeitweise ein anderes ungewöhnlich umfangreiches Verfahren noch parallel betrieben wurde, und kommt ein vollständiger Ausschluss einer Pauschvergütung für den Überschneidungszeitraum aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht, ist im Einzelfall eine pauschale Kürzung der gesamten Pauschgebühr um 10 % angemessen.

OLG München, Beschl. v. 25.11.2021 – 7 St (K) 4/21

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