Immer wieder kann man in die verdutzten Augen von Gläubigern blicken, die auch in der Wohlverhaltensperiode (WVP) eine Kontrolle durch das Gericht und den Insolvenzverwalter über die Tätigkeiten eines insolventen Schuldners fordern und vor allem erwarten, dann aber mit Ernüchterung feststellen müssen, dass dem gerade – i.d.R. – nicht mehr so ist.
Das LAG Stuttgart hat in aktueller Entscheidung nochmals betont, was die Aufgabe des Treuhänders ist: Dessen Aufgaben beschränken sich nach § 292 Abs. 1 InsO nämlich nur darauf, den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten sowie die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich aufgrund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Die Aufgabe des Treuhänders beschränkt sich gem. § 292 Abs. 1 InsO also im Wesentlichen darauf, die Abführungsbeträge entgegenzunehmen und zu verteilen. Keinesfalls – aber oft erwartet – ist es damit die Aufgabe eines Treuhänders, den sich in der WVP befindlichen Schuldner zu überwachen oder gar zu kontrollieren. Für selbstständig tätige Schuldner ist entschieden, dass einen Treuhänder nicht die Pflicht trifft, die Beträge festzusetzen, die der Schuldner abzuführen hat, und den Schuldner oder seine (selbstständige) Tätigkeit zu kontrollieren.
Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens startet die natürliche Person in die WVP. Eine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners ist dann nicht weiter eingeschränkt. Er kann wieder frei agieren und ist lediglich der Erwerbsobliegenheit in den §§ 295, 296 InsO unterworfen. In einem gläubigerbestimmten Verfahren ist es aber dann nicht Sache eines Dritten – hier des Treuhänders –, diese Erwerbsobliegenheit auch zu kontrollieren. Stattdessen "entscheidet" sich deren Einhaltung in der Regel erst bei der Prüfung einer Versagung der Restschuldbefreiung (RSB) – mit einem Antrag, den ein Gläubiger stellen muss. Die besondere Aufgabe, den Schuldner zu überwachen, ob er seine Obliegenheiten nach § 295 InsO erfüllt, hat der Treuhänder nur, wenn sie ihm von der Gläubigerversammlung gem. § 292 Abs. 2 InsO ausdrücklich übertragen worden ist. Erst dann ist er verpflichtet zu überwachen, ob der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder sich bei Beschäftigungslosigkeit darum bemüht, und nachzufragen, welche Maßnahme der Schuldner ergriffen hat. Diese besondere Aufgabe des Treuhänders verursacht dann aber eben auch eine besondere Vergütung, die der Auftraggeber i.d.R. schuldet – daher ist es ein Umstand, der die meisten letztlich davon abhält, diesen "Sonderauftrag" an den Treuhänder zu stellen.