Die Vergütung des Treuhänders in der WVP findet ihre Grundlage in § 293 InsO. Näher ausgestaltet wird sie ebenfalls durch die InsVV, dort in den §§ 14 bis 16 InsVV. Maßgeblich ist zunächst einmal § 14 InsVV. Über die Vorschrift § 292 Abs. 2 InsO besteht also die Möglichkeit, den Treuhänder "separat" mit der Überwachung der Obliegenheiten der WVP (§§ 295, 296 InsO) zu beauftragen. Diese Überwachung stellt, wie auch vom LAG beschrieben, keine Regelaufgabe des Treuhänders dar und ist daher gesondert zu vergüten, § 15 InsVV. Voraussetzung dafür ist, dass in der letzten Gläubigerversammlung (im Schlusstermin) ein rechtskräftiger Beschluss zur Überwachung erfolgt ist. Nur wenn diese Beschlussfassung erfolgt ist, hat der Treuhänder auch einen über die in § 14 InsVV geregelte Regelvergütung (§ 293 Abs. 2 i.Vm. § 65 InsO) hinausgehenden Anspruch nach Zeitaufwand (§ 15 Abs. 1 InsVV), ansonsten richtet sich die Vergütung nach der Höhe der bei ihm eingehenden Beträge, die zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehen, bis 31.12.2020 aber mindestens 100,00 EUR pro Tätigkeitsjahr, seit dem 1.1.2021 mindestens 140,00 EUR gem. § 14 Abs. 3 InsVV a.F. und n.F.
1. Mindestvergütung des Treuhänders
Wie das LAG zutreffend ausführt, soll der Treuhänder für seine im Grundsatz geringe Aufgabenwahrnehmung auch nur "gering" vergütet werden. Die geringe Mindestvergütung spiegelt – so das LAG – nämlich wider, dass es sich bei den Pflichtaufgaben eines Treuhänders um schlichte Verwaltung der Tilgungsmittel handelt und damit der Pflichtenkreis eines Treuhänders i.S.d. § 292 Abs. 1 InsO ein äußerst eingeschränkter ist. Nach § 14 Abs. 3 InsVV beträgt die Vergütung hier mindestens 140,00 EUR für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70,00 EUR. Die Erhöhung der Vergütung nach § 14 Abs. 3 S. 2 InsVV um jeweils 70,00 EUR pro 5 Gläubiger setzt voraus, dass die eingegangenen Beträge in dem zu prüfenden Jahr der Tätigkeit an mehr als 5 Gläubiger verteilt wurden. Der Zuschlag fällt dann jeweils an, wenn an (weitere volle!) 5 Gläubiger verteilt wird – wobei die ersten vollen 5 bereits mitzählen.
2. Regelvergütung
Die Regelvergütung in der WVP beschert dem Treuhänder i.d.R. kaum "mehr." Denn in den allermeisten Fällen kommt es gerade nicht zur Regelvergütung, sondern die Einnahmen beschränken sich auf die o.a. Mindestvergütung. In seltenen Fällen jedoch kann der Treuhänder auch diese Regelvergütung verdienen. Die Vergütung des Treuhänders wird nach der Summe der Beträge berechnet, die aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 InsO) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen. Maßgebliche Berechnungsgrundlage bildet die Gesamtsumme der in der Wohlverhaltensperiode eingenommenen Gelder. Hier sind die von der Abtretung umfassten Bestandteile (pfändbares Einkommen) umfasst sowie auch Beträge wie z.B. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO (hälftiges Erbe etc.). Hierzu zählen grds. also alle Beträge, die aufgrund der Abtretungserklärung oder aufgrund § 295 Abs. 2 InsO eingehen oder an den Treuhänder erbracht werden.
Der Treuhänder erhält nach § 14 Abs. 2 InsVV:
1. |
von den ersten 35.000 EUR |
5 vom Hundert, |
2. |
von dem Mehrbetrag bis 70.000 EUR |
3 vom Hundert, |
3. |
von dem darüber hinausgehenden Betrag |
1 vom Hundert. |
3. Abgeltungsbereich
Gleich, ob Mindestvergütung oder Regelvergütung: Mit der zustehenden Vergütung ist die gesamte Tätigkeit des Treuhänders abgedeckt. Folglich dürfte – wie das LAG klar feststellt – kaum Raum für weitergehende Aufträge und Bemühungen sein. Möglich ist und bleibt nur die vom LAG angedeutete Zusatzvergütung.
4. Zusatzvergütung
Wie erwähnt, besteht über § 292 InsO die Möglichkeit, den Treuhänder mit der Überwachung der Obliegenheiten der WVP (§§ 295, 296 InsO) zu beauftragen. Diese Zuweisung von Aufgaben erfolgt folglich noch im laufenden Verfahren – nämlich im Schlusstermin – mit einer Gläubigermehrheit und natürlich perspektivisch. In einer solchen Entscheidungsfindung ist zugleich zu beachten, dass die Gläubiger gem. § 427 BGB als Gesamtschuldner haften und natürlich auch eine Antragstellerhaftung in Erwägung zu ziehen ist.
Beschlussfassung: Wie erwähnt, findet die Beschlussfassung zur Überwachung im Schlusstermin statt. Sie ergeht – wie nahezu alle Beschlüsse der Gläubigerversammlung – mit Stimmenmehrheit. Zugleich ist das Gericht in der Belehrungspflicht hinsichtlich der zusätzlich anfallenden Vergütung, der Kostentragungspflicht und der Befreiung von einer Obergrenze der Vergütung (s.u.) abhängig. Eine Tenorierung könnte lauten:
Zitat
"Der Treuhänder wird mit der Überwachung der Obliegenheiten beauftragt."
Neben dem "Auftrag" an sich muss die Gläubigerversammlung dann aber auch über die Höhe des Stundensatzes dieser "Zusatzaufgabe" entscheiden. Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schul...