Im Aufsatzteil befasst sich Vincent Wolf (S. 529) mit den Fallgestaltungen, in denen mehrere Teilgebühren aus unterschiedlichen Gegenstandswerten entstehen, und demzufolge die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmen ist. Anhand von zahlreichen Beispielen wird der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 RVG dargestellt.
Detlef Burhoff (S. 532) setzt seine Reihe zur Abrechnung der Straf- und Bußgeldsachen mit der anwaltlichen Vertretung im strafrechtlichen Revisionsverfahren fort.
Einen weiteren Beitrag liefert Stefan Lissner (S. 538) über die Aufgaben des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode und die Abrechnung dieser Tätigkeiten.
Das LAG Berlin-Brandenburg (S. 546) hatte sich mit der Fälligkeit der Anwaltsvergütung bei Ruhen des Verfahrens zu befassen.
Das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr bei einer Einziehung und deren Gegenstandswert behandelt das OLG Dresden (S. 550).
Eine häufig in der Praxis auftretende Fallgestaltung ergibt sich, wenn der Schuldner die Hauptforderung erfüllt, nicht aber die vorgerichtlichen Kosten und diese nunmehr separat geltend gemacht werden. Das AG Bad Urach (S. 551) stellt klar, dass das Einfordern der vorgerichtlichen Kosten noch zur vorangegangenen Angelegenheit gehört und keine zusätzliche Geschäftsgebühr auslöst.
Mit den Folgen einer rückwirkenden Aufhebung der Pflichtverteidigervergütung befasst sich das OLG Nürnberg (S. 553).
Interessant ist auch die Entscheidung des OVG Münster (S. 555) zum Anfall der Terminsgebühr, wenn der Prozessbevollmächtigte in einem Amtsermittlungsverfahren kurzfristig absagt, die mündliche Verhandlung aber dennoch durchgeführt wird. Das OVG lehnt eine echte Terminsgebühr ebenso wie eine fiktive Terminsgebühr ab.
Werden eine Anklage oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurückgenommen, führt dies noch nicht zur Beendigung des Verfahrens und damit auch nicht zum Entstehen einer Zusätzlichen Gebühr. Diese entsteht vielmehr erst, wenn anschließend das Verfahren eingestellt wird. Dies geschieht aber dann nicht mehr im gerichtlichen Verfahren; vielmehr fällt die Sache zurück in das vorbereitende Verfahren, sodass dort die Zusätzliche Gebühr anfällt und darüber hinaus dort auch die Verfahrensgebühr, die der Verteidiger dann erhält, wenn er nicht vorbefasst war (LG Bamberg S. 556).
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird überwiegend analog der Zivilgerichtsbarkeit darauf abgestellt, dass nur die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts erstattungsfähig seien (so OVG Berlin-Brandenburg, S. 557). Dabei wird übersehen, dass das BVerwG bereits gegenteilig entschieden und klargestellt hat, dass dieser zivilprozessuale Grundsatz in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gilt.
Ist in einem Bußgeldverfahren eine kostenträchtige Beweisaufnahme erforderlich, so hat das Gericht den Betroffenen zuvor darauf hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, diese Kosten durch Einspruchsrücknahme zu vermeiden (OLG Stuttgart, S. 563).
Das OLG Oldenburg (S. 565) stellt klar, dass sich die Verfahrenskostenhilfe im Rahmen des § 48 Abs. 3 RVG nicht nur auf Einigungen erstreckt, die vor Gericht geschlossen worden sind, sondern auch auf Einigungen, die die Beteiligten über die im Katalog des § 48 Abs. 3 RVG genannten Gegenstände außergerichtlich – z.B. vor einem Notar – schließen.
Dass in einem Gerichtsstandbestimmungsverfahren – jedenfalls seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG – keine Kostenentscheidung mehr zu treffen ist, hat der BFH (S. 568) jetzt ebenfalls bestätigt.
Ein aktuelles Streitthema dreht sich derzeit um die Frage, ob bei Klagen auf Feststellung der höchst zulässigen Miete von dem Jahreswert der zukünftigen Beträge oder von dem dreieinhalbfachen Jahreswert auszugehen ist. Diese Frage ist insbesondere innerhalb der einzelnen Kammern und Senate in Berlin umstritten. Der 8. Senat des KG hat nunmehr entschieden, dass der dreieinhalbfache Jahreswert gelte (S. 572). Er hat ferner klargestellt, dass fällige Beträge und auch weitere drei Monate für die Mietkaution hinzuzurechnen sind, da die Frage der höchst zulässigen Miete auch für die Höhe der zulässigen Mietkaution präjudiziell ist.
Die Frage, ob ein Antrag auf Herausgabe der vormaligen Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung gem. § 42 Abs. 1 FamGKG mit dem Verkehrswert anzusetzen ist oder in analoger Anwendung des § 41 Abs. 2 GKG mit dem Jahresmietwert, hat das OLG Braunschweig (S. 574) dahingehend entschieden, dass aus Gründen der Gleichbehandlung der Jahresmietwert anzusetzen sei.
Eine weitere Streitfrage, die sich regelmäßig stellt, liegt darin, ob ein Rechtsmittelgericht von Amts wegen einen Streit- oder Verfahrenswert abändern darf, wenn die Streit- oder Verfahrenswertbeschwerde als solche unzulässig ist. Das OLG Bamberg (S. 575) folgt zu Recht der Auffassung, dass auch in diesen Fällen eine amtswegige Abänderung zulässig ist. Es stellt zudem klar, dass Leistungen des Sozialhilfeträgers für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Ehesache als Einkommen zu bewerten sind.
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