1. Gesetzliche Grundlagen
Vorliegend hat das LG Wiesbaden nach Beendigung des Rechtsstreits durch Urt. v. 12.7.2023 den Streitwert gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG durch gesonderten Beschluss festgesetzt.
Gegen die Festsetzung des Streitwertes findet gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Streitwertbeschwerde sind in § 68 Abs. 1 S. 3 und 4 GKG geregelt.
2. Keine Beschwer der Kläger
Nach Auffassung des OLG Frankfurt war die ausdrücklich namens der Kläger eingelegte Streitwertbeschwerde unzulässig, weil die Kläger durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert seien. Das OLG hat darauf hingewiesen, dass eine Partei durch die Festsetzung eines zu niedrigen Wertes grds. nicht beschwert ist (BGH NJW-RR 1986, 737; BGH WuM 2012, 114; OLG Frankfurt JurBüro 2020, 38; GK/Volpert/Fölsch, 3. Aufl., 2021, § 68 GKG Rn 33). Die von den Klägern selbst erstrebte Heraufsetzung des Streitwertes würde nämlich – was das OLG Frankfurt nicht näher erörtert hat – zur Berechnung einer noch höheren gerichtlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG KV führen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer auf die Erhöhung gerichteten Streitwertbeschwerde besteht nach den weiteren Ausführungen des OLG Frankfurt auch dann nicht, wenn durch die Festsetzung des erstrebten höheren Streitwertes das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung gesteigert werden soll (BGH RVGreport 2010, 38 [Hansens]; BGH WuM 2012, 114; OLG Brandenburg NJW-RR 2023, 775; OLG Frankfurt JurBüro 2020, 38).
3. Streitwertbeschwerde ausnahmsweise zulässig
In Ausnahmefällen kann eine Partei auch durch eine ihrer Auffassung nach zu niedrige Festsetzung des Streitwertes beschwert sein. Ein solcher Fall kann etwa bei Abschluss einer Honorarvereinbarung vorliegen, aufgrund derer sich die Partei einer Honorarforderung ausgesetzt sieht, die die gesetzlichen Gebühren aus dem festgesetzten Streitwert übersteigen (OLG Düsseldorf AGS 2006, 188; OLG Frankfurt AG kompakt 2010, 26). Derartige Umstände hatten hier die Kläger weder vorgetragen noch waren sie sonst ersichtlich.