Die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten beider Parteien vor dem LG Hamburg einerseits und vor dem ArbG Hamburg andererseits stellt gem. § 20 S. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 RVG einen einzigen Gebührenrechtszug dar. Jeder Rechtsanwalt erhält folglich gleichartige Gebühren und Auslagen, die ihm für seine Tätigkeit vor den beiden Gerichten angefallen sind, nur einmal. Dies gilt insbesondere für folgende Gebühren und Auslagen.
1. Verfahrensgebühr
Die Verfahrensgebühr ist den Rechtsanwälten K und B gem. Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information angefallen. Vor dem LG Hamburg ist die Verfahrensgebühr in voller Höhe, d.h. nach Nr. 3100 VV mit einem Gebührensatz von 1,3 angefallen, weil die Rechtsanwälte einen gerichtlichen Termin wahrgenommen haben (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV). Vor dem Arbeitsgericht ist die Verfahrensgebühr in gleicher Höhe deshalb erneut angefallen, weil beide Rechtsanwälte jeweils Schriftsätze mit Sachvortrag und Sachantrag bei Gericht eingereicht haben (s. ebenfalls Nr. 3101 Nr. 1 VV). Da die Verfahrensgebühr für jede unter den Gebührentatbestand fallende Tätigkeit angefallen ist, ist sie den Anwälten auch mehrfach entstanden. Innerhalb derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit können die Rechtsanwälte sie von ihrem jeweiligen Auftraggeber jedoch nur einmal fordern (s. § 15 Abs. 1 RVG).
2. Terminsgebühr
Die Terminsgebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen. Beide Rechtsanwälte haben den Verhandlungstermin vor dem LG Hamburg wahrgenommen und damit die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV verdient. Nach Verweisung an das ArbG Hamburg haben die Rechtsanwälte weder einen Termin wahrgenommen noch eine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV geführt. Folglich ist ihnen vor dem ArbG Hamburg keine Terminsgebühr entstanden.
3. Angefallene Gebühren und Auslagen
Somit sind beiden Rechtsanwälten für ihre Vertretungstätigkeit vor dem LG Hamburg und vor dem ArbG Hamburg folgende Gebühren und Auslagen entstanden.
I. |
Vor dem LG Hamburg |
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1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
1.068,60 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
986,40 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
394,25 EUR |
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Gesamt |
2.469,25 EUR |
II. |
Vor dem ArbG Hamburg |
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1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
1.068,60 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
206,83 EUR |
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Gesamt |
1.295,43 EUR |
4. Gebührenberechnung
Da es sich bei dem Verfahren vor dem LG Hamburg einerseits und dem ArbG Hamburg andererseits um denselben Gebührenrechtszug handelt, kann jeder Rechtsanwalt gleichartige Gebühren nur einmal von seinem Auftraggeber fordern. Die Postentgeltpauschale kann daher nach der Anm. zu Nr. 7002 VV ebenfalls nur einmal abgerechnet werden. Somit kann jeder Rechtsanwalt seinem Mandanten für seine gesamte Tätigkeit vor beiden Gerichten gleichartige Gebühren und Auslagen nur einmal berechnen. Somit kann jeder Rechtsanwalt seinem Mandanten eine Gebührenberechnung – wie unter 3. I. berechnet – nur i.H.v. 2.469,25 EUR erteilen.