Die Beschwerde ist in der Sache jedoch unbegründet.
1. Bewertung ist umstritten
In Rspr. und Lit. ist umstritten, ob bei einer Klage des Mieters gegen den Vermieter auf Zustimmung zur Untervermietung sich der Streitwert nach dem 3,5fachen Jahreswert oder nach dem einfachen Jahreswert des Untermietzinses bemisst.
2. Interesse des Mieters ist maßgebend
Wie das AG ist auch das Beschwerdegericht der Auffassung, dass das Fehlen einer speziellen Regelung gem. § 48 GKG zur Anwendung des § 3 ZPO bei der Wertfestsetzung führt und hierbei das Interesse des Mieters maßgeblich ist. Dabei kann es ein Interesse des Mieters sein, die Zahlung des Untermietzinses zu erhalten, um sich selbst finanziell zu entlasten und seine eigenen Wohnkosten zu verringern. Neben diesem wirtschaftlichen Interesse können aber auch persönliche oder familiäre Interessen eine Rolle spielen. So kann etwa nach der Rspr. des BGH bereits die Absicht des Mieters, nach dem Auszug eines bisherigen Wohngenossen nicht allein zu leben, ein solches Interesse begründen (vgl. Schmidt-Futterer/Flatow, Mietrecht, 16. Aufl., 2024, BGB § 553 Rn 4 m.w.N.).
Ein Recht auf eine wiederkehrende Leistung oder Nutzungen ist nicht streitgegenständlich, sondern die Frage, ob eine Pflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag besteht, der Untervermietung zuzustimmen.
3. Begrenzung auf den Jahreswert
Die sozialpolitischen Erwägungen des Gesetzgebers, die für eine Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf den jeweiligen Jahresbetrag in § 41 Abs, 1, 2 und 5 GKG maßgeblich waren (vgl. etwa auch die Beweggründe zur Änderung des § 41 Abs. 5 GKG mit dem KostRÄG 2021 zum 1.1.2021, BGBl 2020 I, 3229; ausgeführt in BeckOK KostR/Schindler, 43. Ed., Stand: 1.10.2023, GKG § 41 Rn 51), gelten nach Auffassung des LG auch für die Frage, ob einer Untervermietung zuzustimmen ist.
Zwar hat das KG ausgeführt (WuM 2016, 755 = AGS 2017, 41), dass der Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete festzusetzen sei. Eine direkte Anwendung oder analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG komme nicht in Betracht. Dies sei aus dem BGH-Beschl. v. 14.6.2016 (VIII ZR 43/15, AGS 2016, 478) zu folgern.
Demgegenüber hat das LG Berlin entschieden (WuM 2016, 232), dass bei einer Klage auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung der Streitwert nach dem Jahresbetrag des voraussichtlichen Untermietzinses zu bemessen sei. Denn die sozialpolitischen Erwägungen des Gesetzgebers, die für die Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf den jeweiligen Jahresbetrag im Rahmen des § 41 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 GKG maßgeblich waren, seien in die nach § 3 ZPO zu treffende Ermessensentscheidung einfließen zu lassen. Die Zielsetzung des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 41 Abs. 5 GKG im Rahmen des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes bestand ausweislich der Gesetzesbegründung darin, Mieter nicht durch hohe Gerichtsgebühren von der Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten (BT-Drucks 15/1971, 154 f.).
Diese Erwägungen sind nach Auffassung des Gerichts trotz der später ergangenen BGH-Entscheidung v. 14.6.2016 weiterhin überzeugend. Die BGH-Entscheidung v. 14.6.2016 bezieht sich auf die Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete, auf die § 41 Abs. 5 S. 1 GKG nicht analog anzuwenden sei. Inzwischen ist die Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum im Wortlaut des § 41 Abs. 5 GKG enthalten. Dies bestätigt die Intention des Gesetzgebers, dass der Mieter von Wohnraum nicht durch hohe Gerichtsgebühren von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten werden soll. Wie vom AG München zutreffend ausgeführt, geht es hier nicht nur um finanzielle Gesichtspunkte (Erzielung von Einnahmen aus der Untervermietung), sondern es geht auch darum, nicht alleine zu wohnen. Oder im Fall eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes die Wohnung nicht unbeaufsichtigt leer stehen zu lassen.