Das LG Duisburg gibt mit der vorgenannten Entscheidung seine bisherige Rspr. auf. Es stellt klar: Sippenhaft ist abgeschafft. Die Kostenstundung im Insolvenzverfahren hat heute einen erheblichen Stellenwert. In Verbraucherinsolvenzverfahren wird sie regelmäßig bewilligt. Ohne dieses Konstrukt wären große Teile der Verbraucherinsolvenzen bereits vor der Eröffnung zum Scheitern verdammt und viele natürliche Personen hätten keinerlei Chancen auf die Erteilung der Restschuldbefreiung. Durch die Stundung selbst wird vielfach das Verfahren erst ermöglicht. Konzeption des Insolvenzverfahrens bei natürlichen Personen ist vor allem auch die Restschuldbefreiung. Die Kostenstundung kann man daher zweifelsfrei als "Retter" dieser gesetzlichen Konzeption betrachten (s. hierzu die Ausführungen in Jaeger/Eckardt, InsO, 1. Aufl., § 4a Rn 2). Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken, § 4a InsO. Das Gesetz normiert damit verschiedene subjektive und wirtschaftliche Voraussetzungen, wann eine Kostenstundung in Betracht kommt. Einerseits soll sie nach dem Willen des Gesetzgebers nur natürlichen Personen gewährt werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Regelinsolvenzverfahren oder um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt (Vallender, NZI 2001, 561, 562; Pape, ZInsO 2001, 587). Grund hierfür ist die gesetzliche Konzeption, nur natürlichen Personen eine Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Neben einer natürlichen Person verlangt das Gesetz einen Antrag (Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 40). Die Kostenstundung wird nicht von Amts wegen bewilligt. Der Antrag soll zusammen mit dem Antrag auf Verfahrenseröffnung und dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden (AG Neumünster ZInsO 2006, 1007). Der Antrag selbst ist weder frist- (Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 47) noch formgebunden (BGH ZInsO 2003, 800). Die Stundungsbewilligung setzt voraus, dass das Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Das Gesetz verlangt damit eine Bedürftigkeit des Schuldners, über die dieser Auskunft zu geben hat (BGH ZInsO 2003, 800). Bei einer Gegenüberstellung der Kosten und der zu erwartenden Masse muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass die Kosten höher sind als die prognostizierte Masse. Es hat daher eine Prüfung vergleichbar der Masseinsuffizienz zu erfolgen (Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 19). Zum einen sind die Verfahrenskosten anhand einer Prognose zu ermitteln (Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 21). Diese sind dem Vermögen des Schuldners gegenüberzustellen. Der Vermögensbegriff umfasst dabei die zukünftige Insolvenzmasse (Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 22). Aus der Differenzierung beider Beträge muss sich dann die Leistungsunfähigkeit des Schuldners ergeben. Dem Antrag auf Stundung sind damit zur Prüfungsmöglichkeit umfangreiche Verzeichnisse über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen, damit das Gericht eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage abgeben kann. Jedenfalls bedarf es einer umfangreichen Auskunft über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse, eines Verzeichnisses über bestehende Gläubiger sowie Schuldner des Schuldners und einer gesonderten Übersicht über die Vermögensgegenstände. Gerade bei dieser Bedürftigkeit setzt das LG Duisburg nun an und entscheidet, inwieweit für diese Frage der Kostenstundung der solvente Ehegatte einzustehen habe.
Der Schuldner hat dem Insolvenzgericht die Angaben zu machen, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Dabei braucht der Schuldner jedoch nicht, die vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulare zu verwenden. Daher genügt eine formlose Darstellung des Schuldners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus § 20 Abs. 1 S. 1 InsO folgt, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfassend Auskunft über seine Vermögensverhältnisse erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen hat. Die Anforderungen an die Begründung des Stundungsantrags sind an diesem Maßstab auszurichten. Dabei kann grds. auch der Ehegatte zur Zahlung herangezogen werden. Hat der Schuldner danach einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB, so ist sein Stundungsantrag unbegründet; denn der Gesetzgeber wollte öffentlich-rechtliche Mittel zur Durchführung des Insolvenzverfahrens nur zur Verfügung stellen, sofern für den Schuldner keine Möglichkeit besteht, auf andere Weise die Verfahrenskosten aufzubringen (LG Düsseldorf NZI 2002, 504, 505; AG Hamburg ZInsO 2002, 594). Der finanziell leistungsfähige Ehegatte hat den Vorschuss für die Führung...