Voraussetzung für einen Vorschuss auf eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 5 RVG ist zunächst, dass eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 mit Sicherheit zu erwarten sei und durch den weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr nach unten beeinflusst werden darf. Das bedeutet, dass im Zeitpunkt der Antragstellung schon erkennbar sein muss, dass das Verfahren auf jeden Fall "besonders umfangreich" und/oder "besonders schwierig" i.S.d. § 51 RVG sein wird und die dem Rechtsanwalt zustehenden gesetzlichen Gebühren unzumutbar i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG sind. Entscheidend für einen Vorschuss auf eine Pauschgebühr ist damit sicherlich auch eine bereits längere Dauer des Verfahrens. Ein Vorschuss wird i.d.R. nicht bereits nach nur drei Monaten Verfahrensdauer beantragt werden können. Auch ist Maßstab für einen Vorschuss auf eine Pauschgebühr stets die bereits erbrachte Leistung, auf erst noch zu erbringende Leistungen kann kein Vorschuss gezahlt werden, sondern es kann erst nach (weiterer) Leistungserbringung ein (weiterer) Vorschuss verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 5 RVO vorliegen.
Die Gesetzesbegründung zum RVG geht davon aus, dass die Pauschgebühr (bereits) "deutlich" über den gesetzlichen Gebühren liegen muss. Insoweit wird man im Hinblick auf die Rspr. zur BRAGO von einer Verfahrensdauer von etwa einem Jahr und/oder etwa 50 Verhandlungstagen ausgehen müssen.
Schließlich muss es für den Rechtsanwalt unzumutbar sein, die Festsetzung der endgültigen Pauschgebühr abwarten zu müssen. In dem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass dem Rechtsanwalt nach § 47 Abs. 1 RVG ein Anspruch auf angemessenen Vorschuss auf seine gesetzlichen Gebühren zusteht. Dieser kann die Unzumutbarkeit entfallen lassen. Das BVerfG geht davon aus, dass der Rechtsanwalt (zunächst) auch auf diesen Anspruch verwiesen werden kann. Das sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Zahlung eines Vorschusses darf allerdings nicht so lange gewartet bzw. diese abgelehnt werden, bis es zu einer Existenzgefährdung des Rechtsanwalts gekommen ist. Allerdings soll es keinen offensichtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, davon auszugehen, dass eine Pauschgebühr nach § 51 RVG bzw. ein Vorschuss auf eine solche vor Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht kommt, und zwar auch dann, wenn der Pflichtverteidiger vorzeitig entpflichtet worden ist.