Der BGH mahnte die nochmalige Ermittlung der Berechnungsgrundlage an. Die bisherigen Überlegungen des Beschwerdegerichts zur Berechnungsgrundlage seien rechtsfehlerhaft. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Berechnungsgrundlage betrage 1.715,60 EUR. Die Zuflüsse aus zwei Pfändungen des Insolvenzverwalters über 9.769,25 EUR und 3.819,03 EUR erhöhten die Berechnungsgrundlage hingegen nicht. Es handele sich um Erstattungsleistungen der privaten Krankenversicherung. Diese unterlägen gem. § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht dem Insolvenzbeschlag. Die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO lägen nicht vor.
1. Zeitpunkt der Erstattungsleistungen und der ärztlichen Behandlung
Zwar gehe das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass Ansprüche auf Erstattungsleistungen eines Krankenversicherers gem. § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbar sind. Allerdings habe das Beschwerdegericht übersehen, dass Ansprüche gegen einen Krankenversicherer nur dann stets unpfändbar sind, soweit es sich um Ansprüche für künftige ärztliche Behandlungen handelt. Soweit nämlich die Pfändbarkeit von Erstattungsansprüchen für bereits erbrachte ärztliche Behandlungen im Streit steht, ist es vielmehr Aufgabe des Insolvenzgerichts, nach Maßgabe des § 850b Abs. 2 ZPO über den Umfang der Pfändbarkeit zu entscheiden.
2. Pfändungsschutz erloschen?
Die Frage sei nach dem BGH zudem, ob die Leistungen pfändbar gewesen sind. Sofern der Krankenversicherer die Erstattungsleistungen auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners überweise, wären die entsprechenden Ansprüche des Schuldners gem. § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Die etwaige Unpfändbarkeit der Erstattungsansprüche gem. § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO erstreckt sich nämlich nicht auf den Auszahlungsanspruch gem. § 667 BGB gegen die Bank des Schuldners nach Überweisung durch den Drittschuldner. In diesem Fall ermöglichen zwar § 36 Abs. 1 S. 2 InsO, § 906 Abs. 2 ZPO und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) vom 22.11.2020 (BGBl I, 2466) § 850k Abs. 4 S. 1 und 2 ZPO a.F. eine Erweiterung des Pfändungsschutzes der dem Schuldnerkonto gutgeschriebenen Beträge über den dem Schuldner zustehenden Grundfreibetrag gem. § 899 ZPO und etwaige Erhöhungsbeträge gem. § 902 ZPO hinaus. Allerdings erfordert dies eine ausdrückliche Anordnung des Insolvenzgerichts auf Antrag des Schuldners, ggf. i.V.m. einer einstweiligen Anordnung gem. § 732 Abs. 2 ZPO.