Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hat den in seiner Kanzlei beschäftigten Beklagten vor dem LG Köln auf Rückzahlung eines privaten Darlehens in Anspruch genommen. Gegen die Klageforderung hat sich der Beklagte mit der Aufrechnung von behaupteten Vergütungsansprüchen aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis verteidigt. Das LG Köln hat durch Vorbehaltsurteil vom 14.10.2022 den Beklagten kostenpflichtig zur Zahlung der Klageforderung nebst Zinsen verurteilt. Die Entscheidung über die Aufrechnung der vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderung i.H.d. Klageforderung wegen der Vergütung von Arbeitsleistung hat das LG vorbehalten. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Durch Beschl. v. 16.12.2022 hat das LG Köln sodann den Rechtsstreit (richtig: Rechtsweg) zu den ordentlichen Gerichten gem. § 17a Abs. 2 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das ArbG Bonn verwiesen. Dies hat das LG Köln damit begründet, die Verweisung an das Arbeitsgericht erfolge zur Durchführung des Nachverfahrens gem. § 302 Abs. 4 ZPO wegen der Gegenforderung. Für diese sei gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Gegen diesen Beschluss haben die Parteien Rechtsmittel nicht eingelegt.
Der Rechtsstreit vor dem ArbG Bonn endete durch Abschluss eines Vergleichs, der zu den Kosten folgende Regelung enthält:
Zitat
"Es soll bei der Kostenentscheidung des Landgerichts Bonn im Vorbehaltsurteil verbleiben. Hinsichtlich aller weiteren Kosten verzichten die Parteien wechselseitig auf eine Kostenerstattung."
Der Kläger hatte bereits vor der Verweisung die Festsetzung seiner Kosten bei dem LG Bonn beantragt. Der Rechtspfleger des LG Bonn hat die Kostenfestsetzung mit der Begründung abgelehnt, nach Verweisung des Rechtsstreits sei allein das ArbG Bonn für die Kostenfestsetzung zuständig.
Mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Kläger geltend gemacht, das LG Bonn sei für die Festsetzung der Kosten des landgerichtlichen Verfahrens zuständig. Zwar sei grds. das erstinstanzliche Gericht zuständig, in dessen Rechtszug die Kostenentscheidung getroffen worden sei. Bei einer Verweisung sei demzufolge das Gericht zuständig, an das verwiesen worden sei. Dies gelte jedoch nicht im Falle eines rechtskräftigen Vorbehaltsurteils. Folgerichtig sei in arbeitsgerichtlichen Verfahren auch keine Kostengrundentscheidung getroffen worden. Vielmehr sehe der Vergleich vor, dass die landgerichtliche Kostenentscheidung Bestand behalten solle. Ferner macht der Kläger geltend, die Festsetzung der Kosten hätte schon vor Erlass des Verweisungsbeschlusses durchgeführt werden können.
Das OLG Köln hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.