ZPO § 91 BGB §§ 280, 662, 670
Leitsatz
- Besteht ein Anfangsverdacht, dass ein ausgeschiedener Mitgesellschafter gegen den nachvertraglichen Konkurrenzschutz verstößt, kann es sich bei den für die Beweissicherung entstandenen Kosten einer Detektei um erstattungsfähigen Prozessaufwand handeln.
- Der Auftrag an die Detektei ist dafür allerdings so zu gestalten, dass die Partei die Ausführung engmaschig derart überwachen kann, dass die Entscheidung über Beginn, Inhalt, Umfang, Dauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlassen bleibt.
- Zum Umfang der notwendigen Kosten bei Observierung einer Person, die mit dem Pkw. verschiedene Kunden an unterschiedlichsten Orten aufsucht.
OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2010 – 14 W 757/10
1 Aus den Gründen
Der Antragsgegner war über 30 Jahre Partner der Antragstellerin, einer Gesellschaft, die sich auf die steuerliche Beratung von Apothekern spezialisiert hat. Ende Juni 2009 schied der Antragsgegner aus. Damit griff ein nachvertraglicher Konkurrenzschutz. Um den Verdacht von Vertragsverstößen zu erhärten, beauftragte die Antragstellerin eine Detektei mit der Observierung des Antragsgegners. Aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse ist der Antragsgegner in dem auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahren umfassend unterlegen.
Durch den nunmehr angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger die vom Antragsgegner zu erstattenden Detektivkosten antragsgemäß auf 70.687,27 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Dagegen wendet sich der Antragsgegner, der die Erstattungsfähigkeit dem Grunde und der Höhe nach beanstandet.
Das zulässige Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.
Der Ausgangspunkt des LG trifft allerdings zu. Danach gehören zu den Prozesskosten nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (vgl. BGH WM 1987, 247, 248). Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGH a.a.O. und Dittmar, NJW 1986, 2088, 2089 f.; Stöber, AGS 2005, 45, 47 jeweils m.w.Nachw.). Hierzu werden auch Kosten für Detektivermittlungen gerechnet (vgl. Senatsbeschl. v. 14.5.1991 – 14 W 268/91, GRUR 1992, 133). Dient die Beauftragung einer Detektei ganz offensichtlich dazu, Tatsachen zu ermitteln, die den konkreten Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens belegen, um darauf gestützt eine einstweilige Verfügung zu beantragen, ist die Einschaltung der Detektei sachgemäß und zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig.
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Davon ist der Senat nach Prüfung des Prozessstoffs überzeugt.
Der Auftrag an die Detektei muss sich allerdings auf das zur Klärung der Beweisfrage Erforderliche beschränken. Er ist so zu gestalten, dass die Partei die Ausführung überwachen kann und die Entscheidung über Beginn, Inhalt, Umfang, Dauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlässt. Ferner hat die Partei im Interesse der gebotenen kostenbewussten Prozessführung die Einschaltung der Detektei so zu gestalten, dass überflüssige Kosten vermieden werden (Senat a.a.O.).
An diesen Grundsätzen gemessen begegnet der Inhalt des hier erteilten Ermittlungsauftrages durchgreifenden Bedenken:
Der Senat (zugleich 5. Zivilsenat des OLG Koblenz) weiß aus anderen Verfahren (vgl. zuletzt die in OLGR 2009, 779 = NJW-RR 2009, 1727 abgedruckte Senatsentscheidung), dass die engmaschige, gleichwohl aber unauffällige Observation einer Zielperson einem einzelnen Detektiv, der mit seiner Aufgabe vertraut und geschult ist, gelingen kann. Dabei ging es in jenem Verfahren allerdings um die beweiskräftige Dokumentation von Diebstählen und Unterschlagungen durch den Fahrer des Lastkraftwagens eines Baustoffhändlers. Demgegenüber ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Antragsgegner mit seinem BMW-Pkw weitaus beweglicher war und die nahe liegende Möglichkeit bestand, dass er seinen Pkw am jeweiligen Fahrtziel derart parkte, dass ein an das Einsatzfahrzeug gebundener einzelner Detektiv ihm nicht, zumindest nicht sofort, folgen konnte (unauffällige Parkplatzsuche) und die zu observierende Person daher aus den Augen verlor. Vor diesem Hintergrund hält der Senat hier den Einsatz eines mit zwei Detektiven besetzten Verfolgungsfahrzeuges für erforderlich, aber auch ausreichend.
Stattdessen hat die von der Antragstellerin eingeschaltete Detektei auftragsgemäß fünf, manchmal sogar sechs Personen in durchweg fünf Fahrzeugen eingesetzt. Warum solcher Aufwand für die Beobachtung einer einzelnen Zielperson erforderlich gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Stellungnahme der Detektei nicht. Die These, unauffällig könne eine Verfolgungsfahrt mit Observation nur bei Einsatz von fünf Fahrzeugen vorbereitet und gestaltet werden, erscheint dem Senat nicht tragfähig. Gerade in gehobenen Wohngebieten mit Einfamilienhäu...