Haben sich die Parteien vor dem OLG zur Hauptsache umfassend verglichen und zugleich vereinbart, dass das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO entscheiden soll und haben sie zugleich auf die Begründung dieser Entscheidung verzichtet, ermäßigt sich die Gerichtsgebühr gem. Nr. 1223 GKG-KostVerz. auf eine 3,0-Gebühr.

OLG Celle, Beschl. v. 19.4.2011 – 2 W 89/11

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