RVG § 23 Abs. 3 S. 2 GKG § 52 Abs. 2 VwGO §§ 99 Abs. 2 S. 12, 154 Abs. 2, 162 Abs. 3

Leitsatz

  1. In Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 S. 12 VwGO ist der Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auf 5.000,00 EUR festzusetzen.
  2. Die im Beschwerdeverfahren nach § 154 Abs. 2 VwGO ergangene Kostenentscheidung umfasst auch die Kosten des nach § 99 Abs. 2 S. 6 VwGO Beigeladenen; einer Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO bedarf es nicht.

BVerwG, Beschl. v. 5.12.2011 – BVerwG 20 F 23.10

1 Aus den Gründen

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen, der als Antrag gem. § 33 RVG auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren verstanden wird, war der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Fachsenat festzusetzen. Zuständig ist die Berichterstatterin als Einzelrichterin i.S.d. § 33 Abs. 8 RVG.

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, anzunehmen. Es entspricht billigem Ermessen, den Gegenstandswert auf 5 000 EUR festzusetzen. Insoweit bietet § 52 Abs. 2 GKG eine Orientierung, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Bei dem Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO handelt es sich um einen Zwischenstreit im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen bedarf es keiner Ergänzung des Beschlusses des Senats v. 3.8.2011 hinsichtlich der Kostentragung. Der Kostenausspruch, wonach der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, umfasst die Kosten der Beigeladenen. Bei der "Beiladung" nach § 99 Abs. 2 S. 6 VwGO handelt es sich nicht um eine Beiladung i.S.d. § 65 Abs. 2 VwGO, sondern um eine besondere Art der Behördenbeteiligung im "in camera"-Verfahren (Beschl. v. 15.8.2002 – BVerwG 2 AV 3.02 – BVerwGE 117, 42). Ein Beigeladener i.S.d. § 99 Abs. 2 S. 6 VwGO ist Verfahrensbeteiligter im Zwischenstreit. Eines Ausspruchs zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gem. § 162 Abs. 3 VwGO bedarf es nicht.

Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin

2 Anmerkung

Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 S. 12 VwGO bildet das Verfahren vor dem Fachsenat mit dem Hauptsacheverfahren einen Rechtszug i.S.d. § 35 GKG und § 19 Abs. 1 RVG; die dortige Kostenentscheidung umfasst auch etwaige Kosten des Zwischenverfahrens.[1] Die für das Hauptsacheverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf das Zwischenverfahren gem. § 99 VwGO. Für das Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 S. 12 VwGO bedarf es einer gesonderten PKH-Bewilligung.[2]

Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin

[1] BVerwG BayVBl 2011, 417 = NVwZ-RR 2011, 261; Aufgabe Beschl. v. 15.8.2003 – BVerwG 20 F 3.03, v. 15.8.2003 – BVerwG 20 F 9.03, NVwZ 2004, 745 u. v. 29.7.2002BVerwG 2 AV 1.02.
[2] BVerwG, Beschl. v. 8.5.2009 – BVerwG 20 KSt 1.09 (BVerwG 20 F 26.08).

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