Die Entscheidung ist zutreffend.

Nach § 21 Abs. 3 RVG stellen die frühere Folgesache des Versorgungsausgleichs und das spätere isolierte abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich eine einzige Angelegenheit dar. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Anwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren aber nur einmal erhalten. Folglich muss er sich die bereits in der Folgesache verdienten Gebühren anrechnen lassen.

Die Berechnung erfolgt dergestalt, dass zunächst die im Scheidungsverbundverfahren insgesamt angefallenen Gebühren zu berechnen sind.

In einem Zwischenschritt ist dann zu ermitteln, welche "Mehrgebühren" dem Anwalt dadurch entstanden sind, dass der Versorgungsausgleich Gegenstand des Verbundverfahrens war. Hiernach ist dann das selbstständige Verfahren (nach neuem Recht) abzurechnen. Der zuvor ermittelte Differenzbetrag ist in Abzug zu bringen.

 

Beispiel

Das Scheidungsverfahren war 2008 eingeleitet worden. Das dreifache Nettoeinkommen der Beteiligten belief sich auf 9.000,00 EUR. Auszugleichen sind auf Seiten jedes Ehegatten eine gesetzliche Anwartschaft und auf Seiten des Ehemannes eine betriebliche Anwartschaft. Über die Scheidung ist im Mai 2009 nach § 628 Abs. 2 Nr. 4 ZPO a.F. vorab entschieden worden; gleichzeitig ist der Versorgungsausgleich (Wert: 2.000,00 EUR) abgetrennt und ausgesetzt worden. Im Januar 2010 ist der Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und darüber nach Erörterung entschieden worden.

Abzurechnen war im Verbundverfahren zunächst wie folgt:

I. Verbundverfahren

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    
  (Wert: 11.000,00 EUR)   683,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    
  (Wert: 11.000,00 EUR)   631,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV    20,00 EUR
  Zwischensumme 1.335,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   253,65 EUR
Gesamt   1.588,65 EUR

Um den anzurechnenden Betrag zu ermitteln, sind die Gebühren aus dem Wert des Scheidungsverbundverfahrens den Gebühren gegenüberzustellen, die sich aus dem Scheidungsverfahren ohne den Wert der Folgesache Versorgungsausgleich ergeben hätten. Dies ergibt folgenden Betrag:

II. Ermittlung des Anrechnungsbetrags

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV  
(11.000,00 EUR) 683,80 EUR
./. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV  
(9.000,00 EUR) -583,70 EUR
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV)  
(11.000,00 EUR 631,20 EUR
./. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV  
(9.000,00 EUR) -538,80 EUR
Gesamt 192,50 EUR

Im abgetrennten Verfahren Versorgungsausgleich entstehen jetzt die Gebühren nach dem Wert des § 50 FamGKG. Da drei Anrechte verfahrensgegenständlich waren, beläuft sich der Verfahrenswert auf 30 % des dreifachen Nettoeinkommens (3 x 10 % x 9.000,00 EUR =) 2.700,00 EUR. Der Anwalt erhält also noch:

III. Abgetrenntes Verfahren Versorgungsausgleich

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    
  (Wert: 2.700,00 EUR)   245,70 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    
  (Wert: 2.700,00 EUR)   226,80 EUR
3. ./. bereits im Verbund abgerechneter   -192,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV    20,00 EUR
  Zwischensumme 300,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   57,00 EUR
Gesamt   357,00 EUR

Norbert Schneider

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