Es handelt sich jeweils um wertabhängige Verfahrensgebühren. Für den Streitwert ist die geforderte Entschädigung maßgeblich (§ 48 Abs. 1 GKG). Die Entschädigung beträgt für jedes Jahr der Verzögerung 1.200,00 EUR (§ 198 Abs. 2 GVG), jedoch kann das Gericht auch einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Ist die Entschädigung für mehrere Jahre geltend gemacht, ist der geforderte Gesamtbetrag maßgeblich. Werden mehrere Entschädigungsansprüche in demselben Verfahren geltend gemacht, sind jeweils gesonderte Streitwerte festzusetzen, die nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind.

Auf die geforderte Entschädigung wird wegen § 52 Abs. 1 GKG auch in den Verfahren der Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit abzustellen sein. § 48 GKG ist auch für die Rechtsschutzverfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit anzuwenden, da § 42 Abs. 4 GKG insoweit keine besonderen Regelung enthält, sodass auch hier auf die geforderte Entschädigung abzustellen ist.

Der vom Gericht festgesetzte Streitwert ist wegen § 23 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich.

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