Vertritt der Anwalt in dem Rechtsschutzverfahren mehrere Kläger, kann er eine nach Nr. 1008 VV erhöhte Verfahrensgebühr geltend machen. Werden durch die Kläger jedoch jeweils eigenständige Entschädigungsansprüche geltend gemacht, liegen die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nicht vor, weil es sich dann um verschiedene Angelegenheiten handelt. Der Mehraufwand des Anwalts wird dann dadurch abgegolten, dass das Gericht einen höheren Streitwert festsetzen wird, weil die Werte der verschiedenen Ansprüche zusammenzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 GKG i.V.m. § 23 Abs. 1 RVG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?