Für die Durchsetzung des sich aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. EMRK ergebenden Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit fehlten bisher eindeutige und im geltenden Recht festgeschriebene Rechtsbehelfe. Der Gesetzgeber hat diese Lücke nunmehr geschlossen und mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren[1] entsprechende Rechtsschutzverfahren eingeführt, die in §§ 198 bis 201 GVG geregelt sind. Das Gesetz ist am 3.12.2011 in Kraft getreten.[2]

Danach kann ein Verfahrensbeteiligter eine Entschädigung erhalten, wenn er infolge der unangemessenen Dauer des Verfahrens einen Nachteil erleidet (§ 198 Abs. 1 GVG). Die Entschädigung beträgt 1.200,00 EUR für jedes Jahr der Verzögerung, kann aber auch höher oder niedriger festgesetzt werden (§ 198 Abs. 2 GVG). Der Beteiligte muss jedoch, um eine Entschädigung zu erhalten, zunächst bei dem mit der Sache befassten Gericht die Verfahrensdauer gerügt haben (Verzögerungsrüge). Um die Entschädigungsansprüche durchzusetzen, ist Klage zu erheben, die jedoch nach § 198 Abs. 5 S. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann. Zu beachten ist hier zudem die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG, weil die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens erhoben sein muss. Die Entschädigung ist von dem Land zu zahlen, dem das Gericht angehört. Handelt es sich um ein Bundesgericht, haftet der Bund. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 201 GVG. Das Rechtsschutzverfahren kann auch für Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten betrieben werden, entsprechende Ergänzungen der einzelnen Verfahrensordnungen wurden gleichfalls veranlasst.

Im Nachfolgenden sollen die für das Rechtsschutzverfahren nach §§ 198 ff. GVG entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten erläutert werden.

[1] BGBl I 2011 S. 2302.
[2] Vgl. Art. 24 des Gesetzes vom 24.11.2011. Die Verkündigung erfolgte am 2.12.2011 im BGBl I.

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