Für die Rechtsschutzverfahren sind Gerichtskosten nach dem GKG zu erheben, was wegen § 1 Abs. 2 GKG auch für die in den Fachgerichtsbarkeiten anhängigen Verfahren gilt. Der Gesetzgeber hat das GKG daher gleichfalls geändert und in das Kostenverzeichnis entsprechende eigenständige Gebührentatbestände eingefügt.
1. Gerichtsgebühren
a) Erstinstanzliche Verfahren
Handelt es sich um ein erstinstanzliches Rechtsschutzverfahren vor dem OLG entstehen Gebühren nach Nrn. 1212 bis 1213 GKG-KostVerz. Danach ist eine 4,0-Verfahrensgebühr anzusetzen, die sich bei Beendigung des gesamten Verfahrens auf einen 2,0-Gebührensatz (Nr. 1213 GKG-KostVerz.) ermäßigen kann. Dabei sind die Ermäßigungstatbestände identisch mit denen eines normalen erstinstanzlichen Zivilverfahrens, sodass die Ermäßigung herbeigeführt wird durch:
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die rechtzeitige Klagerücknahme ohne Erlass einer streitigen Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, |
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den Erlass eines Anerkenntnis- oder Verzichtsurteils, |
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den Erlass eines nach § 313a Abs. 2 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergangenen Urteils, |
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einen gerichtlichen Vergleich, |
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übereinstimmende Erledigungserklärungen (§ 91a ZPO) ohne Erlass einer streitigen Kostenentscheidung. |
Vor dem BGH entsteht eine 5,0-Verfahrensgebühr (Nr. 1214 GKG-KostVerz.), die sich nach Nr. 1215 GKG-KostVerz. auf einen 3,0-Gebührensatz ermäßigen kann, wobei die Ermäßigungstatbestände identisch sind mit denen der Nr. 1213 GKG-KostVerz.
Für die Fachgerichtsbarkeiten sind folgende Gebühren zu erheben, in erstinstanzlichen Verfahren vor dem:
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LAG: Nrn. 8212, 8213 GKG-KostVerz. |
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BAG: Nrn. 8214, 8215 GKG-KostVerz. |
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BFH: Nrn. 6112–6113 GKG-KostVerz. |
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LSG: Nrn. 7112, 7113 GKG-KostVerz. |
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BSG: Nrn. 7114, 7115 GKG-KostVerz. |
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OVG/VGH: Nrn. 5112, 5113 GKG-KostVerz. |
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BVerwG: Nrn. 5114, 5115 GKG-KostVerz. |
b) Revisionsverfahren
In den Revisionsverfahren (§ 201 Abs. 2 S. 3 GVG) vor dem BGH gelten Nrn. 1230 bis 1232 GKG-KostVerz.
Für die Fachgerichtsbarkeiten sind folgende Gebühren zu erheben:
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BAG: Nrn. 8233 bis 8235 GKG-KostVerz. |
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BFH: Nrn. 6130 bis 6132 GKG-KostVerz. |
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BSG: Nrn. 7130 bis 7132 GKG-KostVerz. |
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BVerwG: Nrn. 5130 bis 5132 GKG-KostVerz. |
In den Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entstehen für Verfahren vor dem BGH Gebühren nach Nrn. 1242, 1243 GKG-KostVerz. und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Nrn. 7502, 7503 GKG-KostVerz.
c) Fälligkeit
Die Gebühren werden jeweils mit Einreichung der Klage- oder Revisionsschrift bei Gericht fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG). Das gilt auch für die Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG), mit Ausnahme der Verfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit, für die wegen § 6 Abs. 3 GKG die Regelung des § 9 GKG gilt.
2. Vorauszahlungspflicht
Der neu eingeführte § 12a GKG ordnet für die Rechtsschutzverfahren an, dass die Regelung des § 12 Abs. 1 GKG entsprechend anzuwenden ist. Die Zustellung der Klageschrift ist deshalb von der vorherigen Zahlung der jeweiligen Verfahrensgebühr abhängig. Anhängigmachung und Vorschusspflicht bestehen auch in den Verfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit. Der Gesetzgeber hat hierzu in § 11 GKG einen neuen S. 2 eingefügt, der klarstellt, dass die Befreiungsregelung des § 11 S. 1 GKG für die Rechtsschutzverfahren nicht gilt.
3. Streitwert
Es handelt sich jeweils um wertabhängige Verfahrensgebühren. Für den Streitwert ist die geforderte Entschädigung maßgeblich (§ 48 Abs. 1 GKG). Die Entschädigung beträgt für jedes Jahr der Verzögerung 1.200,00 EUR (§ 198 Abs. 2 GVG), jedoch kann das Gericht auch einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Ist die Entschädigung für mehrere Jahre geltend gemacht, ist der geforderte Gesamtbetrag maßgeblich. Werden mehrere Entschädigungsansprüche in demselben Verfahren geltend gemacht, sind jeweils gesonderte Streitwerte festzusetzen, die nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind.
Auf die geforderte Entschädigung wird wegen § 52 Abs. 1 GKG auch in den Verfahren der Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit abzustellen sein. § 48 GKG ist auch für die Rechtsschutzverfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit anzuwenden, da § 42 Abs. 4 GKG insoweit keine besonderen Regelung enthält, sodass auch hier auf die geforderte Entschädigung abzustellen ist.
Der vom Gericht festgesetzte Streitwert ist wegen § 23 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich.
4. Kostenschuldner
Es haftet zunächst der Kläger als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG). Ferner haften Entscheidungs- und Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 1, 2 GKG), die zugleich Erstschuldner sind. In Verfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit ist zu beachten, dass der Antragsteller nicht als Antragsschuldner haftet, wenn ein Schuldner nach § 29 Nr. 1, 2 GKG vorhanden ist (§ 22 Abs. 2 S. 1 GKG). Wurden dem Land oder Bund die Kosten auferlegt, können diese Gerichtskostenfreiheit nach § 2 GKG geltend machen.
Über die Kosten hat das Gericht nach den allgemeinen Regelungen zu entscheiden. Als Spezialvorschrift hat der Gesetzgeber jedoch § 201 Abs. 4 GVG eingeführt, der aber nur solche Fälle erfasst, in denen ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemach...