Die beiden Kläger hatten den Beklagten als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Erblasserin auf Erfüllung von Vermächtnissen in Höhe von 1,8 Mio. EUR abzüglich nach Anhängigkeit gezahlter 750.000,00 EUR (Klägerin zu 1) sowie 1,2 Mio. EUR abzüglich nach Anhängigkeit gezahlter 500.000,00 EUR (Kläger zu 2) in Anspruch genommen.

Im Wege der Widerklage begehrte der Beklagte die Rückzahlung der geleisteten Beträge von 750.000,00 EUR bzw. 500.000,00 EUR, wobei beide Kläger als Gesamtschuldner 1.250.000,00 EUR zahlen sollten.

Mit seiner Drittwiderklage verlangte der Beklagte außerdem von der Drittwiderbeklagten einen Betrag von 1.009.946,00 EUR wegen vermeintlich unberechtigter Kontoabhebungen. Alle drei von der Erblasserin Begünstigten waren von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten worden.

Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, Widerklage und Drittwiderklage dagegen abgewiesen. Zugleich wurden dem Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit Beschluss hat das LG auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger sowie der Drittwiderbeklagten den Streitwert für die Klägerin zu 1) auf 2.300.000,00 EUR festgesetzt (ursprüngliche Klageforderung in Höhe von 1.800.000,00 EUR – 750.000,00 EUR + 1.250.000,00 EUR als Gesamtschuldnerin der Widerklage). Für den Kläger zu 2) wurde der Streitwert auf 1.950.000,00 EUR festgesetzt (ursprüngliche Klageforderung in Höhe von 1.200.000,00 EUR – 500.000,00 EUR + 1.250.000,00 EUR als Gesamtschuldnerin der Widerklage). Für die Drittwiderbeklagte wurde der Streitwert sodann auf 1.009.946,00 EUR sowie für das Gericht und den Beklagten auf insgesamt 4.009.946,00 EUR festgesetzt.

Der Beklagte hatte der Streitwertfestsetzung in dieser Form zuvor widersprochen und geltend gemacht, dass damit der Streitwert der Widerklage doppelt berücksichtigt werde. Rechtsmittel gegen den Streitwertbeschluss wurden nicht erhoben.

Mit Antrag v. 13.5.2009 haben die Bevollmächtigten der Kläger die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen jeweils netto und nebst Zinsen aus einem Streitwert von 4.250.000,00 EUR sowie für die Vertretung der Drittwiderbeklagten aus einem Streitwert von 1.009.946,00 EUR beantragt. Am 18.9.2009 haben sie diesen Antrag berichtigt.

Der Rechtspfleger hat die Kosten mit dem angefochtenen Beschluss auf netto 46.925,08 EUR festgesetzt. Dabei wurde von einem Streitwert von 4.009.946 EUR ausgegangen und eine gesonderte Festsetzung der Gebühren für die Vertretung der Drittwiderbeklagten abgelehnt.

Hiergegen wenden sich die Kläger und die Drittwiderbeklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde v. 23.3.2010, mit der sie ihren bisherigen Vortrag ergänzen und vertiefen sowie die Abrechnung aus einem Streitwert von 4.250.000,00 EUR sowie die gesonderte Festsetzung betreffend der Drittwiderklage begehren.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist weitgehend begründet.

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