Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung bei Vertretung mehrerer Parteien in teils derselben und teils verschiedenen Angelegenheiten

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 09.03.2010; Aktenzeichen 12 O 53/05)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger und der Drittwiderbeklagten vom 23.3.2010 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 9.3.2010 dahingehend geändert, dass der nach dem Urteil des LG Koblenz vom 17.9.2008 von dem Beklagten

a) an die Kläger zu erstattende Betrag auf 43.283,28 EUR

b) und an die Drittwiderbeklagte zu erstattende Betrag auf 13.845,65 EUR

nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.5.2009 festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte zu 84,5 % und die Kläger zu 15,5 %.

3. Der Wert der Beschwerde wird auf 12.076,67 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger haben den Beklagten als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Erblasserin auf Erfüllung von Vermächtnissen i.H.v. 1.800.000 EUR abzgl. nach Anhängigkeit gezahlter 750.000 EUR (Klägerin zu 1) sowie 1.200.000 EUR abzgl. nach Anhängigkeit gezahlter 500.000 EUR (Klägerin zu 2) in Anspruch genommen. Im Wege der Widerklage begehrte der Beklagte die Rückzahlung der geleisteten Beträge i.H.v. 750.000 EUR zugunsten der Klägerin zu 1) sowie 500.000 EUR zugunsten der Klägerin zu 2) als Gesamtschuldner, d.h. i.H.v. 1.250.000 EUR. Im Wege der Drittwiderklage verlangt er letztlich von der Drittwiderbeklagten einen Betrag von 1.009.946 EUR wegen vermeintlich unberechtigter Kontoabhebungen.

Das LG hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben, Widerklage und Drittwiderklage dagegen abgewiesen. Zugleich wurden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 17.9.2008 Bezug genommen (Bl. 915 - 934 GA).

Mit Beschluss vom 25.2.2009 hat das LG auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger sowie der Drittwiderbeklagten vom 30.9.2008 (Bl. 942 -944 GA) den Streitwert für die Klägerin zu 1) auf 2.300.000 EUR festgesetzt (ursprüngliche Klageforderung i.H.v. 1.800.000 EUR - 750.000 EUR + 1.250.000 EUR als Gesamtschuldnerin der Widerklage). Für den Kläger zu 2) wurde der Streitwert auf 1.950.000 EUR festgesetzt (ursprüngliche Klageforderung i.H.v. 1.200.000 EUR - 500.000 EUR + 1.250.000 EUR als Gesamtschuldnerin der Widerklage). Für die Drittwiderbeklagte wurde der Streitwert sodann auf 1.009.946 EUR sowie für das Gericht und den Beklagten auf insgesamt 4.009.946 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 25.2.2009 Bezug genommen (Bl. 1155 - 1156 GA). Der Beklagte hatte der Streitwertfestsetzung in dieser Form zuvor mit Schreiben vom 22.10.2008 widersprochen (Bl. 978 - 980 GA) und geltend gemacht, dass damit der Streitwert der Widerklage doppelt berücksichtigt werde. Rechtsmittel gegen den Streitwertbeschluss wurden nicht erhoben.

Mit Antrag vom 13.5.2009 (Bl. 1256-1257 GA) haben die Bevollmächtigten der Kläger die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen jeweils netto und nebst Zinsen aus einem Streitwert von 4.250.000 EUR sowie für die Vertretung der Drittwiderbeklagten aus einem Streitwert von 1.009.946 EUR beantragt. Am 18.9.2009 haben sie diesen Antrag berichtigt (Bl. 1365 - 1367 GA).

Der Rechtspfleger hat die Kosten mit dem angefochtenen Beschluss auf netto 46.925,08 EUR festgesetzt (Bl. 1380 - 1382 GA). Dabei wurde von einem Streitwert von 4.009.946 EUR ausgegangen und eine gesonderte Festsetzung der Gebühren für die Vertretung der Drittwiderbeklagten abgelehnt.

Hiergegen wenden sich die Kläger und die Drittwiderbeklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 23.3.2010 (Bl. 1385 - 1389 GA) mit der sie ihren bisherigen Vortrag ergänzen und vertiefen sowie die Abrechnung aus einem Streitwert von 4.250.000 EUR sowie die gesonderte Festsetzung betreffend der Drittwiderklage begehren. Auf die Beschwerde und die ergänzende Begründung vom 15.4.2010 (Bl. 1486 - 1489 GA) wird Bezug genommen.

Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon er mit Schriftsatz vom 22.7.2010 auch Gebrauch gemacht hat und auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 1674 - 1677 GA). Er verteidigt die Entscheidung des Rechtspflegers.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14.10.2010 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist weitgehend begründet.

1. Die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten sind auf 43.283,28 EUR festzusetzen.

Für die Kostenfestsetzung ist grundsätzlich von der Streitwertfestsetzung durch das LG vom 25.2.2009 auszugehen. Diese ist von den Parteien nicht angegriffen worden. Die Festsetzung ist eindeutig und schließt für die Klägerin zu 1) mit einem Betrag von 2.300.000 EUR sowie für den Kläger zu 2) mit 1.950.000 EUR ab. Dies ist nicht auslegungsfähig.

Aus dem Beschluss des 2. Zivilsenates des OLG vom 12.2.2009 (Bl. 116...

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