Normenkette

RVG-VV Nr. 3100

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 09.11.2009; Aktenzeichen 8 O 319/07)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde vom 18.11.2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 9.11.2009 (8 O. 319/07) betreffend die vormalige Beklagte (Bl. 391 GA) teilweise abgeändert und die von der Klägerin an die vormalige Beklagte zu zahlenden Kosten auf 1.780,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 25.6.2008 festgesetzt.

2. Da die Beschwerde Erfolg hat, sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühren zu erheben. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 890,10 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat am 15.10.2007 per Fax Klage gegen die vormalige Beklagte erhoben. Die Klage datiert vom 14.5.2007. Die vormalige Beklagte war zuvor bereits auf die nachfolgende Beklagte verschmolzen und im Handelsregister am 20.8.2007 gelöscht worden. Dieser Sachverhalt wurde der Klägerin von der nachfolgenden Beklagten unter dem 9.10.2007 mitgeteilt.

Auf den Einwand, dass die Klage gegen die vormalige Beklagte unzulässig ist, hat die Klägerin zunächst "die Bezeichnung der Beklagten" auf die nachfolgende Beklagte geändert (Bl. 52 GA). Die Einzelrichterin beim LG hat die Klägerin dann darauf hingewiesen, dass nur ein Parteiwechsel (Rücknahme der Klage gegen die bisherige Beklagte und Klage gegen die neue Beklagte) oder eine Parteierweiterung in Betracht komme (Bl. 59/60 GA). Darauf hat die Klägerin am 27.12.2007 klargestellt, dass ein Parteiwechsel gewollt sei (Bl. 61 GA).

Die Prozessbevollmächtigten der vormaligen Beklagten haben dann beantragt, der Klägerin die Kosten der Klagerücknahme ggü. der vormaligen Beklagten aufzuerlegen (Bl. 74 GA), was mit dem Beschluss der Einzelrichterin am 2.6.2008 geschehen ist. Darauf haben die Prozessbevollmächtigten der vormaligen Beklagten am 24.6.2008 beantragt, gegen die Klägerin eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV aus einem Streitwert von 100.792,90 EUR i.H.v. 1.760,20 EUR nebst einer Auslagenpauschale von 20 EUR und der Umsatzsteuer festzusetzen. Zugleich wurde mitgeteilt, dass der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Am 27.10.2008 hat der Bevollmächtigte der vormaligen Beklagten an die Erledigung des Kostenfestsetzungsantrages erinnert. Darauf hat der Rechtspfleger einen Hinweis erteilt, wonach seines Erachtens "die Verfahrensgebühr nach Kopfteilen gem. § 100 Abs. 1 ZPO analog aufzuteilen ist" (Bl. 225 GA). Dem hat der Bevollmächtigte der vormaligen Beklagten widersprochen (Bl. 237 GA).

In der Hauptsache haben sich die Klägerin und die nachfolgende Beklagte sodann verglichen (Bl. 337 GA) und die Kostenentscheidung dem Gericht nach § 91a ZPO überlassen. Das LG hat darauf mit Beschluss vom 24.6.2009 die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleiches gegeneinander aufgehoben(BL. 339 GA). Zugleich wurde der Streitwert bis zum 5.11.2007 auf 87.705,88 EUR und vom 6.11.2007 bis zum 17.4.2008 auf 100.792,90 EUR, vom 18.4.2007 bis 11.9.2008 auf 111.698,85 EUR und ab diesem Zeitpunkt auf 124.785,87 EUR festgesetzt (Bl. 340 GA). Die gegen den Kostenbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde (Bl. 351 GA) hat der 8. Senat des OLG Koblenz mit Beschluss vom 7.9.2009 zurückgewiesen (Bl. 373-376 GA).

Auf telefonische Nachfrage vom 6.7.2009 hat der Rechtspfleger erklärt, dass der Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der vormaligen Beklagten nicht beschieden werde, worauf der Prozessbevollmächtigte einen rechtsmittelfähigen Beschluss erbeten hat (Bl. 350 GA)

Mit Beschluss vom 9.11.2009 hat das LG die von der Klägerin an die vormalige Beklagte zu erstatteten Kosten auf 890,10 EUR nebst Zinsen, d.h. die Hälfte der zur Festsetzung beantragten Nettovergütung festgesetzt. Dies hat es damit begründet, dass die Kosten nach Kopfteilen gem. § 100 Abs. 1 ZPO analog aufzuteilen seien. Die Mehrwertsteuer sei aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung nicht zu berücksichtigen.

Gegen die ihr am 13.11.2009 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde vom 18.11.2009, eingegangen am 19.11.2009 mit der geltend gemacht wird, dass es sich weder um eine Parteihäufung noch eine Streitverkündung handele (Bl. 397/398 GA). Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 10.12.2009 nicht abgeholfen, ohne sich mit der Argumentation der vormaligen Beklagten auseinanderzusetzen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Auf die sofortige Beschwerde war der Beschluss des LG im tenoriertem Sinne zu ändern. Die vormalige Beklagte hat einen Anspruch auf die 1,3-Verfahrensgebühr und die Auslagenpauschale.

Zutreffend geht das LG zunächst davon aus, dass auch die nicht existente Partei einen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten hat. Existiert - wie hier - eine juristische Person zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht, ist das gegen sie in Gang gebrachte Verfahren nicht ohne weiteres wirkungslos. Vielmehr s...

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