Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist dem Kläger auf dessen Prozesskostenhilfeantrag hin vom LG beigeordnet worden. Nachdem der Kläger in erster Instanz obsiegt hatte, hat sein Prozessbevollmächtigter die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gegen die Beklagte aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des LG v. 15.5.2009 im eigenen Namen beantragt. Auf diesen Antrag hat das LG am 12.6.2009 einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss über 1.024,30 EUR nebst Zinsen erlassen, woraufhin die Beklagte den festgesetzten Betrag nebst Zinsen von 8,55 EUR (= 1.032,85 EUR) an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gezahlt hat. Nachdem das OLG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen hat, hat der BGH das Urteil des OLG aufgehoben, das Urteil des LG abgeändert, die Klage abgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Auf Antrag der Beklagten hat der Rechtspfleger des LG den von der Beklagten auf den Kostenfestsetzungsbeschluss v. 12.6.2009 gezahlten Betrag von insgesamt 1.035,85 EUR mit Kostenfestsetzungsbeschluss v. 24.5.2011 nebst Zinsen rückfestgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der im Kern vorbringt, die Kostenfestsetzung könne sich nicht gegen den Prozessbevollmächtigten persönlich richten. § 91 Abs. 4 ZPO sei auf den Prozessbevollmächtigten nicht anwendbar, wie das OLG Hamburg in dem Verfahren 4 W 120/11 festgestellt habe.
Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat er – unter Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen eines in der Sache entgegenstehenden Beschlusses des vierten Zivilsenats v. 3.6.2011 – 4 W 120/11 – ausgeführt, die Beklagte habe einen Anspruch auf Rückerstattung zumindest entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO, der der Rückfestsetzung zugänglich sei. Der Klägervertreter sei Partei des Kostenfestsetzungsverfahrens. Auf dieses Verfahren seien die §§ 103 ff. ZPO entsprechend anwendbar, sodass eine Rückfestsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren für die wie hier unstreitige Zahlung möglich sei. § 91 Abs. 4 ZPO sei auf die vorliegende Konstellation zumindest entsprechend anwendbar. In dieser Vorschrift werde zwar geregelt, dass zu den Kosten des Rechtsstreits auch Kosten gehören, "die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat". Der beigeordnete Anwalt sei aber im Verfahren nach § 126 ZPO Partei des Verfahrens, weshalb die Vorschrift zumindest entsprechend anwendbar sei.
Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.