FamFG § 158 FamGKG-KostVerz. Nrn. 2013, 1315
Leitsatz
- Ist der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren für mehrere Kinder bestellt, so erhält er für jedes von der Bestellung erfasste Kind die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 S. 2 oder 3 FamFG für jeden Rechtszug gesondert.
- Die gerichtliche Billigung einer Umgangsrechtsvereinbarung schließt eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1315 FamGKG-KostVerz. aus.
- Sowohl die Bestellung des Verfahrensbeistands als auch die Übertragung des erweiterten Aufgabenkreises wirken in der Beschwerdeinstanz fort.
OLG München, Beschl. v. 14.12.2011 – 11 WF 1050/11
1 Sachverhalt
Die Beteiligten haben vor dem AG und dem OLG hinsichtlich des Umgangsrechts mit ihren drei minderjährigen Kindern einen Rechtsstreit geführt. Das AG hatte für die drei Kinder einen Verfahrensbeistand bestellt.
Gegen die Entscheidung des AG hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Vor dem OLG, in dem die Verfahrensbeiständin der drei Kinder ebenfalls tätig wurde, haben sich die Beteiligten hinsichtlich des Umgangsrechts geeinigt, dass das Beschwerdegericht mit Beschluss gebilligt hat. Die Beteiligten haben sich auch über die Kosten beider Instanzen dahingehend geeinigt, dass sie gegeneinander aufgehoben werden.
Die Kostenbeamtin des OLG hat für die Beschwerdeinstanz Gerichtskosten nach Nr. 1314 KostVerz-FamGKG i.H.v. 89,00 EUR und für die Entschädigung der Verfahrensbeiständin insgesamt 1.650,00 EUR angesetzt. Beiden Beteiligten wurde jeweils die Hälfte dieser Kosten gem. der Kostenentscheidung in Rechnung gestellt.
Hiergegen haben sie Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass für den Verfahrensbeistand nur einmal eine Gebühr von 550,00 EUR festgesetzt werden könne.
Nach Anhörung des Vertreters der Staatskasse hat die Kostenbeamtin des OLG der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Gegen die Kostenrechnung findet das Rechtsmittel der Erinnerung statt (§ 57 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR, sodass die beiden Rechtsmittel auch zulässig sind. Eine Frist für die Einlegung des Rechtsmittels ist nicht vorgesehen.
Nach § 57 Abs. 5 FamGKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat wegen besonderer Schwierigkeit der Sache oder grundsätzlicher Bedeutung ist nicht geboten, da der Senat über die hier maßgeblichen Rechtsfragen bereits abschließend entschieden hat und diese Rspr. vom BGH bestätigt wurde.
Die Bestellung des Verfahrensbeistands erfolgt nach § 158 FamFG. In dem hier zu entscheidenden Fall hat das AG der Verfahrensbeiständin nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG zusätzliche Aufgaben übertragen.
Wie der Senat jüngst entschieden hat, wirkt sowohl die Bestellung als auch die Übertragung des erweiterten Aufgabenkreises in der Beschwerdeinstanz fort. Dies ergibt sich nach § 158 Abs. 6 FamFG auch hinsichtlich der Übertragung des erweiterten Aufgabenkreises (vgl. Senat, Beschl. v. 24. 11. 2011 – 11 Ws 2054/11).
Wie der Vertreter der Staatskasse zutreffend ausgeführt hat, hat der Senat durch Beschl. v. 20.5.2010 – 11 WF 570/10) entschieden, dass die nach § 158 Abs. 7 FamFG zustehende Vergütung für jeden Rechtszug gesondert und für jedes Kind dem Verfahrensbeistand zu gewähren ist. Voraussetzung ist lediglich, dass der Verfahrensbeistand auch tätig geworden ist. Das ist hier zweifellos der Fall gewesen, wie sich den Akten entnehmen lässt.
Dieser Rspr. hat sich auch der BGH in seiner Entscheidung v. 19.1.2011 – XII ZB 496/10) angeschlossen.
Die Kostenbeamtin hat deshalb zutreffend für die Beschwerdeinstanz für jedes Kind der Verfahrensbeiständin 550,00 EUR ausbezahlt, die als Verfahrensauslagen nach Nr. 2013 FamGKG-KostVerz. den Beteiligten in Rechnung zu stellen sind.
Zutreffend hat die Kostenbeamtin die Gerichtsgebühr nach Nr. 1314 FamGKG-KostVerz. mit 89,00 EUR angesetzt. Maßgeblich ist für die Höhe der Gebühr der vom Gericht festgesetzte Streitwert von 3.000,00 EUR.
Eine Ermäßigung nach Nr. 1315 FamGKG-KostVerz. findet hier nicht statt, weil die Billigung der Vereinbarung über das Umgangsrecht eine Entscheidung darstellt, die eine Gebührenermäßigung ausschließt.
Bei der Endentscheidung nach § 156 Abs. 2 FamFG darf das Gericht die Umgangsregelung nur dann billigen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das bedeutet, dass das Gericht eine Prüfung vornehmen muss, ob das Kindeswohl die einvernehmliche Regelung der Beteiligten verträgt. Die mit einer gerichtlichen Billigung versehene Umgangsregelung stellt auch einen Vollstreckungstitel i.S.v. § 86 FamFG dar, der auch nach § 86 Abs. 2 vollstreckbar ist und mit Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG durchgesetzt werden kann. Zutreffend muss deshalb diese Billigung als Endentscheidung verstanden werden, was zur Folge hat, dass die Gebührenermäßigung hier nicht eingreifen kann (Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Aufl., § 156 FamFG Rn 3).
Die Rechtsmittel der Beteiligten konnten deshalb keinen Erfolg erzielen.
Mitgeteilt vom 11. Senat des ...