Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Verfahrensbeistands bei der Bestellung für mehrere Kinder; Gebührenermäßigung bei gerichtlicher Billigung einer Umgangsvereinbarung
Normenkette
FamFG § 158 Abs. 7 Sätze 2-3
Tenor
Die Erinnerungen werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten haben vor dem AG und dem OLG München hinsichtlich des Umgangsrechts mit ihren drei minderjährigen Kindern einen Rechtsstreit geführt. Das AG hatte für die drei Kinder einen Verfahrensbeistand bestellt.
Gegen die Entscheidung des AG München vom 13.10.2010 hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Vor dem OLG, in dem die Verfahrensbeiständin der drei Kinder ebenfalls tätig wurde, haben sich die Beteiligten hinsichtlich des Umgangsrechts geeinigt, was das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 2.2.2011 gebilligt hat. Die Beteiligten haben sich auch über die Kosten beider Instanzen dahingehend geeinigt, dass sie gegeneinander aufgehoben werden.
Die Kostenbeamtin des OLG hat für die Beschwerdeinstanz Gerichtskosten nach KV-FamGKG 1314 i.H.v. 89,- EUR und für die Entschädigung der Verfahrensbeiständin insgesamt 1.650,- EUR angesetzt. Beiden Beteiligten wurde jeweils die Hälfte dieser Kosten gemäß der Kostenentscheidung in Rechnung gestellt.
Hiergegen haben sie mit Schreiben vom 06.06. bzw. 7.6.2011 Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass für den Verfahrensbeistand nur einmal eine Gebühr von 550,- EUR festgesetzt werden könne.
Nach Anhörung des Vertreters der Staatskasse hat die Kostenbeamtin des OLG der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Gegen die Kostenrechnung findet das Rechtsmittel der Erinnerung statt (§ 57 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).
Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,- EUR, so dass die beiden Rechtsmittel auch zulässig sind. Eine Frist für die Einlegung des Rechtsmittels ist nicht vorgesehen.
Nach § 57 Abs. 5 FamGKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat wegen besonderer Schwierigkeit der Sache oder grundsätzlicher Bedeutung ist nicht geboten, da der Senat über die hier maßgeblichen Rechtsfragen bereits abschließend entschieden hat und diese Rechtsprechung vom BGH bestätigt wurde.
Die Bestellung des Verfahrensbeistands erfolgt nach § 158 FamFG. In dem hier zu entscheidenden Fall hat das AG der Verfahrensbeiständin nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG zusätzliche Aufgaben übertragen.
Wie der Senat jüngst entschieden hat, wirkt sowohl die Bestellung als auch die Übertragung des erweiterten Aufgabenkreises in der Beschwerdeinstanz fort. Dies ergibt sich nach § 158 Abs. 6 FamGKG auch hinsichtlich der Übertragung des erweiterten Aufgabenkreises (vgl. OLG München, Beschl. v. 24.11.2011 - 11 WF 2054/11).
Wie der Vertreter der Staatskasse zutreffend ausgeführt hat, hat der Senat durch Beschluss vom 20.5.2010 (11 WF 570/10) entschieden, dass die nach § 158 Abs. 7 FamFG zustehende Vergütung für jeden Rechtszug gesondert und für jedes Kind zu dem Verfahrensbeistand zu gewähren ist. Voraussetzung ist lediglich, dass der Verfahrensbeistand auch tätig geworden ist. Das ist hier zweifellos der Fall gewesen, wie sich den Akten entnehmen lässt.
Dieser Rechtsprechung hat sich auch der BGH in seiner Entscheidung vom 19.1.2011 (XII ZB 496/10) angeschlossen.
Die Kostenbeamtin hat deshalb zutreffend für die Beschwerdeinstanz für jedes Kind der Verfahrensbeiständin 550,- EUR ausbezahlt, die als Verfahrensauslagen nach KV-FamGKG 2013 den Beteiligten in Rechnung zu stellen sind.
Zutreffend hat die Kostenbeamtin die Gerichtsgebühr nach KV-FamGKG 1314 mit 89,- EUR angesetzt. Maßgeblich ist für die Höhe der Gebühr der vom Gericht festgesetzte Streitwert von 3.000,- EUR.
Eine Ermäßigung nach KV-FamGKG 1315 findet hier nicht statt, weil die Billigung der Vereinbarung über das Umgangsrecht eine Endentscheidung darstellt, die eine Gebührenermäßigung ausschließt.
Bei der Entscheidung nach § 156 Abs. 2 FamFG darf das Gericht die Umgangsregelung nur dann billigen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das bedeutet, dass das Gericht eine Prüfung vornehmen muss, ob das Kindeswohl die einvernehmliche Regelung der Beteiligten verträgt. Die mit einer gerichtlichen Billigung versehene Umgangsregelung stellt auch einen Vollstreckungstitel i.S.v. § 86 FamFG dar, der auch nach § 86 Abs. 2 vollstreckbar ist und mit Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG durchgesetzt werden kann. Zutreffend muss deshalb diese Billigung als Endentscheidung verstanden werden, was zur Folge hat, dass die Gebührenermäßigung hier nicht eingreifen kann (Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Aufl., § 156 FamFG, Rz. 3).
Die Rechtsmittel der Beteiligten konnten deshalb keinen Erfolg erzielen.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).
Fundstellen
Haufe-Index 2947139 |
AGS 2012, 76 |
RVGreport 2012, 314 |