Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung und Vergütung des Verfahrenspflegers

 

Normenkette

FamFG § 158 Abs. 4 S. 3, Abs. 7

 

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz vom 11.2.2011 beantragt, zur Regelung des Umgangs mit den Kindern ... und ... eine Umgangspflegschaft anzuordnen. Das AG Starnberg hat mit Beschluss vom 15.2.2011 für die genannten Kinder Frau ... zum Verfahrensbeistand bestellt und festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig ausgeübt werde. Neben dem Wirkungskreis der Wahrnehmung der Kindesinteressen im Verfahren ist dem Verfahrensbeistand die weitere Aufgabe übertragen worden, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen der Kinder zu führen sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Das AG Starnberg hat mit Endbeschluss vom 9.3.2011 den Antrag auf Errichtung einer Umgangspflegschaft abgewiesen und die Kosten des Verfahrens, dessen Wert auf 6.000 EUR festgesetzt worden ist, gegeneinander aufgehoben. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das OLG München Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 3.5.2011 bestimmt. Der Verfahrensbeistand hat im Beschwerdeverfahren einen schriftlichen Bericht vom 27.4.2011 vorgelegt und an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Das OLG hat mit Beschluss vom 5.5.2011 die Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben und eine Umgangspflegschaft zur Anbahnung und Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte, befristet bis einschließlich September 2011, angeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gegeneinander aufgehoben worden.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim AG Starnberg hat mit Beschluss vom 29.6.2011 die Vergütung des Verfahrensbeistands für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß auf 1.100 EUR festgesetzt. Die Kostenbeamtin beim OLG München hat mit der Kostenrechnung VIII vom 12.7.2011 von der Antragsgegnerin diese Auslagen zur Hälfte, somit i.H.v. 550 EUR, von der Antragsgegnerin eingefordert.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Erinnerung. Zur Begründung wird ausgeführt, der Verfahrensbeistand sei allein auf Antrag der Gegenseite und gegen den Willen der Antragsgegnerin bestellt worden. Diese habe empfohlen, das Verfahren zur Schonung der Kinder ohne Einschaltung weiterer Personen zu führen. Zudem habe sich der Verfahrensbeistand ... zeitlich nicht so eingesetzt, dass der angesetzte Betrag gerechtfertigt wäre (ein Stundensatz von 84 EUR entspräche mehr als 13 Stunden). Auch habe sie bei den kritischen Einsätzen nicht die zu erwartende professionelle Kompetenz gezeigt. Die Entscheidung des AG sei vom OLG revidiert und auch der Streitwert halbiert worden. Die Antragsgegnerin sei zudem nicht in der Lage, den geforderten Betrag zu bezahlen. Zusätzlich mache der Antragsteller die ihr im fehlerhaften ersten Verfahren auferlegten Kosten aus einem zu Unrecht verdoppelten Streitwert gegen sie geltend.

II. Die gem. § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Kostenbeamtin beim OLG München hat in der angegriffenen Kostenrechnung zutreffend die an den Verfahrensbeistand ausbezahlten Beträge zur Hälfte von der Antragsgegnerin eingefordert.

1. Nach der Kostengrundentscheidung im Beschluss des OLG München vom 5.5.2011 schuldet die Antragsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte als Entscheidungsschuldnerin (§ 24 Nr. 1 FamGKG). Die Staatskasse ist gem. § 1 Satz 1 FamGKG in Verbindung mit der Nr. 2013 KV-FamGKG berechtigt, die an den Verfahrensbeistand bezahlten Beträge in voller Höhe von den Kostenschuldnern einzufordern.

2. Mit ihrem Einwand, die Bestellung des Verfahrensbeistands sei gegen ihren Willen erfolgt und zudem nicht im Interesse der Kinder gewesen, kann die Antragsgegnerin im Kostenansatzverfahren nicht gehört werden.

a) Die Frage, ob die Bestellung eines Verfahrensbeistands zur Wahrnehmung der Interessen der beteiligten Kinder i.S.v. § 158 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG erforderlich ist, kann allein von dem mit der Sache befassten Gerichten, hier also den zuständigen Familienrichter am AG und durch den mit dem Beschwerdeverfahren befassten Familiensenat am OLG entschieden werden. Einwände gegen die Bestellung hätten also im Hauptsacheverfahren vorgebracht werden müssen.

b) Dasselbe gilt für die Art und Weise des Vorgehens des Verfahrensbeistands. Auch diese hätten nur im Hauptverfahren geltend gemacht werden können und müssen. Wie bei einem Sachverständigen kann nämlich nur das mit der Entscheidung in der Sache befasste Gericht darüber urteilen, inwieweit es sich von den Argumenten eines Verfahrensbeistands und den hiergegen vorgebrachten Einwänden der Beteiligten überzeugen lässt (Senatsbeschluss vom 15.1.2010 - 11 WF 22/10).

3. Die Bestellung des Verfahrensbeistands in der ersten Instanz hat auch im zweiten Rechtszug fortgewirkt, da sie vom Beschwerdegericht nicht aufgehoben oder eingeschränkt worden ist. Dies gilt auch für die Übertragun...

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