1. Betreibt der Antragsteller eines Mahnverfahrens die Sache nach Widerspruch des Antragsgegners nicht weiter und beantragt daraufhin der Antragsgegner die Abgabe an das Gericht des streitigen Verfahrens und stellt dort einen Antrag nach § 697 Abs. 3 ZPO, so entsteht seinem Verfahrensbevollmächtigten eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG, die auch erstattungsfähig ist.
  2. Mahnverfahren und nachfolgendes streitiges Verfahren sind eine Angelegenheit, so dass nur eine einzige Postentgeltpauschale entsteht.

OLG Naumburg, Beschl. v. 29.12.2011 – 2 W 51/11 (KfB)

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