Die Klägerin fordert überzahltes Rechtsanwaltshonorar zurück.

Sie ist der Rechtsschutzversicherer der kardiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. W. Der Beklagte reichte im März 2000 für die vorgenannten Ärzte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Kassenärztliche Vereinigung wegen vertragsärztlicher Honoraransprüche für die Quartale 1/96 bis III/1999 in Höhe von mehr als 6 Mio. DM ein – S 17 KA 81/00 SG . Dabei ist streitig, ob der Beklagte beauftragt war bzw. die Rechtsanwaltskanzlei K. & Partner, eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft (im Folgenden: Kanzlei). Weitere Rechtsstreite wurden beim Sozialgericht Magdeburg wegen der folgenden Quartale anhängig gemacht. Nach einer Einigung der damaligen Prozessparteien wurde die Klage zu S 17 KA 81/00 SG im August 2004 zurückgenommen. Für jenen Rechtsstreit hatte die Klägerin Deckungszusage erteilt. Sie zahlte insgesamt 12.154,12 EUR an die Kanzlei.

Am 1.2.2006 beantragte der Beklagte bzw. die Kanzlei in allen Verfahren vor dem SG die Streitwertfestsetzung auf 5.000,00 EUR. Die Kassenärztliche Vereinigung stimmte einer solchen Streitwertfestsetzung in dem Verfahren S 17 KA 81/00 SG zu. Entsprechend wurde der Streitwert mit Beschluss des SG am 16.5.2006 auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Beschwerde wurde nicht eingelegt. Erst am 6.11.2007 beantragte der Beklagte, den Streitwert auf 2.946.783,20 EUR zu berichtigen. Die Berichtigung wurde am 15.2.2008 abgelehnt, die Beschwerde v. 3.3.2008 durch das LSG zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Beklagten wurde am 8.10.2009 als unzulässig verworfen.

Die Klägerin billigt dem Beklagten ein Honorar in Höhe von 907,82 EUR unter Berücksichtigung eines Gegenstandswerts von 5.000,00 EUR zu und begehrt Rückzahlung des darüber hinausgehenden Betrages.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 11.246,30 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 837,52 EUR jeweils nebst Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Ärzte hätten nicht den Beklagten, sondern die Rechtsanwaltskanzlei beauftragt.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne sich auf die Streitwertfestsetzung des SG nicht berufen. Der Streitwertfestsetzungsantrag sei versehentlich erfolgt. Das LSG habe in der Beschwerdeentscheidung anerkannt, dass die Streitwertfestsetzung fehlerhaft gewesen sei und nur aus formellen Gründen nicht mehr geändert werden könne. Eine Bindung an die Streitwertfestsetzung sei nicht gegeben.

Im Übrigen beruft sich der Beklagte auf Verjährung. Die Verjährung betrage zwei Jahre gem. § 12 VVG a.F. Kenntnis habe die Klägerin im Juli 2007 gehabt, wie sich aus ihrem Schreiben v. 18.7.2007 ergebe. Verjährung sei daher Ende 2009 eingetreten.

Der dem Beklagten am 31.12.2009 zugestellte Mahnbescheid habe die Verjährung nicht gehemmt. Wegen seiner akzessorischen Gesellschafterhaftung könne sich der Beklagte auf Verjährung der Forderung gegen die Partnerschaftsgesellschaft berufen, denn der Mahnbescheid habe sich nur gegen ihn und nicht die Partnergesellschaft gerichtet.

Jedenfalls sei die Klägerin nach Treu und Glauben an der Rückforderung gehindert. Sie habe nie eine Streitwertfestsetzung verlangt, habe sich mithin den wahren Streitwert zu eigen gemacht. Im Übrigen habe die Klägerin in einem anderen Rechtsstreit im Jahre 2005 den hohen Streitwert nicht in Frage gestellt.

Die Klägerin beruft sich hingegen auf eine Verjährungsfrist von drei Jahren, sodass erst Ende 2010 Verjährung eingetreten sei. Im Übrigen hätten verjährungshemmende Verhandlungen stattgefunden, wie der Schriftverkehr während des Streitwertfestsetzungsverfahrens über mehrere Jahre belege.

Auch wenn der Anwaltsvertrag mit der Kanzlei bestanden hätte, könne sie den Anwalt in Anspruch nehmen, der mit der Sache beschäftigt gewesen sei.

Sie, die Klägerin, verstoße mit ihrer Rückforderung auch nicht gegen Treu und Glauben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

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