Nachgehend
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.246,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2010 zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 837,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.
3.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin fordert überzahltes Rechtsanwaltshonorar zurück.
Sie ist der Rechtsschutzversicherer der kardiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. W.
Der Beklagte reichte im März 2000 für die vorgenannten Ärzte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Kassenärztliche Vereinigung wegen vertragsärztlicher Honoraransprüche für die Quartale 1/96 bis III/1999 in Höhe von mehr als 6 Millionen DM ein - S 17 KA 81/00 SG Magdeburg -. Dabei ist streitig, ob der Beklagte beauftragt war bzw. die Rechtsanwaltskanzlei K. & Partner, eine eingetragene Partnerschafts-gesellschaft (im Folgenden: Kanzlei). Weitere Rechtsstreite wurden beim Sozialgericht Magdeburg wegen der folgenden Quartale anhängig gemacht. Nach einer Einigung der damaligen Prozessparteien wurde die Klage zu S 17 KA 81/00 SG Magdeburg im August 2004 zurückgenommen. Für jenen Rechtsstreit hatte die Klägerin am 23.5.2000 Deckungszusage erteilt (Bl. 147 f. d.A.). Sie zahlte insgesamt 12.154,12 EUR an die Kanzlei.
Am 01.02.2006 beantragte der Beklagte bzw. die Kanzlei in allen Verfahren vor dem Sozialgericht die Streitwertfestsetzung auf 5.000,00 EUR. Die Kassenärztliche Vereinigung stimmte einer solchen Streitwertfestsetzung in dem Verfahren S 17 KA 81/00 SG Magdeburg zu. Entsprechend wurde der Streitwert mit Beschluss des Sozialgerichts am 16.05.2006 auf 5.000,00 EUR festgesetzt (Bl. 27 d.A.). Beschwerde wurde nicht eingelegt. Erst am 06.11.2007 beantragte der Beklagte, den Streitwert auf 2.946.783,20 EUR zu berichtigen (Bl. 117 d.A.). Die Berichtigung wurde am 15.02.2008 abgelehnt (Bl. 31 ff d.A.), die Beschwerde vom 03.03.2008 (Bl. 119 d.A.) durch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 08.07.2009 zurückgewiesen (Bl. 35 d.A.). Die Gegenvorstellung des Beklagten wurde am 8.10.2009 als unzulässig verworfen (Bl. 130 d.A.).
Die Klägerin billigt dem Beklagten ein Honorar in Höhe von 907,82 EUR unter Berücksichtigung eines Gegenstandswerts von 5.000,00 EUR zu und begehrt Rückzahlung des darüber hinausgehenden Betrages.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 11.246,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2010 zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 837,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Ärzte hätten nicht den Beklagten, sondern die Rechtsanwaltskanzlei beauftragt.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne sich auf die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts Magdeburg nicht berufen. Der Streitwertfestsetzungsantrag sei versehentlich erfolgt. Das Landessozialgericht habe in der Beschwerdeentscheidung anerkannt, dass die Streitwertfestsetzung fehlerhaft gewesen sei und nur aus formellen Gründen nicht mehr geändert werden könne. Eine Bindung an die Streitwertfestsetzung sei nicht gegeben.
Im Übrigen beruft sich der Beklagte auf Verjährung. Die Verjährung betrage 2 Jahre gemäß § 12 VVG a.F. Kenntnis habe die Klägerin im Juli 2007 gehabt, wie sich aus ihrem Schreiben vom 18.07.2007 (Bl. 135 d.A.) ergebe. Verjährung sei daher Ende 2009 eingetreten. Der dem Beklagten am 31.12.2009 zugestellte Mahnbescheid habe die Verjährung nicht gehemmt. Wegen seiner akzessorischen Gesellschafterhaftung könne sich der Beklagte auf Verjährung der Forderung gegen die Partnerschaftsgesellschaft berufen, denn der Mahnbescheid habe sich nur gegen ihn und nicht die Partnergesellschaft gerichtet.
Jedenfalls sei die Klägerin nach Treu und Glauben an der Rückforderung gehindert. Sie habe nie eine Streitwertfestsetzung verlangt, habe sich mithin den wahren Streitwert zu eigen gemacht. Im Übrigen habe die Klägerin in einem anderen Rechtsstreit im Jahre 2005 den hohen Streitwert nicht in Frage gestellt.
Die Klägerin beruft sich hingegen auf eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, sodass erst Ende 2010 Verjährung eingetreten sei. Im Übrigen hätten verjährungshemmende Verhandlungen stattgefunden, wie der Schriftverkehr während des Streitwertfestsetzungsverfahrens über mehrere Jahre belege.
Auch wenn der Anwaltsvertrag mit der Kanzlei bestanden hätte, könne sie den Anwalt in Anspruch nehmen, der mit der Sache beschäftigt gewesen sei.
Sie, die Klägerin, verstoße mit ihrer Rückforderung auch nicht gegen Treu und Glauben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und...