1. Für einen Anspruch einer Rechtsschutzversicherung auf Rückzahlung überzahlten Rechtsanwaltshonorars gilt die regelmäßige Verjährungsfrist.
  2. Ein Anspruch eines Rechtsschutzversicherers wegen überzahlten Rechtsanwaltshonorars kann sich auch nach erteilter Deckungszusage aus ungerechtfertigter Bereicherung ergeben. Für einen solchen Rückzahlungsanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, da Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, sondern "rechtlich selbstständiger Natur" sind.

LG Hannover, Urt. v. 3.1.2011 – 20 O 129/10

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