Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Auf die Beschwerde hin war die festgesetzte Pflichtverteidigervergütung abzuändern. Dem Verteidiger steht ein Anspruch auf Festsetzung der Kosten für den Haftprüfungstermin zu.

a) Zwar war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Pflichtverteidiger bestellt und zeigte seine Bevollmächtigung auch erst zu einem späteren Zeitpunkt an. Dies steht allerdings dem Festsetzungsanspruch nicht entgegen, da nach § 48 Abs. 5 RVG die zu vergütenden Tätigkeiten des Verteidigers ausnahmsweise auch solche vor der förmlichen Bestellung umfassen, insbesondere wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits als Wahlverteidiger – wie sich vorliegend aus der Vollmachtsurkunde ergibt –, tätig war.

Dem Festsetzungsanspruch steht des Weiteren nicht entgegen, dass der beigeordnete Pflichtverteidiger nicht selbst den Haftprüfungstermin wahrgenommen hat, sondern sich durch seinen Kollegen vertreten ließ. Zwar wird nach überwiegend vertretener Auffassung – der auch das AG in seinem Beschluss folgt – eine Unterbevollmächtigung durch den bestellten Pflichtverteidiger oder eine Übertragung der Pflichtverteidigung auf den Sozius als nicht zulässig angesehen und der Vergütungsanspruch damit auf die Person des beigeordneten Pflichtverteidigers beschränkt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 142 Rn 15 m.w.N.). Die Kammer weicht hiervon jedoch ab. Denn nach ihrem Dafürhalten entspricht es durchaus der gängigen gerichtlichen Praxis, etwa für einzelne Sitzungsabschnitte/-tage zur Sicherung des Verfahrens einen Vertreter des Pflichtverteidigers beizuordnen. Dies erfolgt uneinheitlich, entweder förmlich – durch Beschluss – oder aber konkludent – durch Zustimmung des Vorsitzenden (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 142 Rn 15; OLG Frankfurt, Beschl. v 9.1.1980 – 3 Ws 13/80). Folge dieser Praxis ist, dass, wenn für einzelne Sitzungstage das Auftreten eines Vertreters gebilligt wird, es aus vergütungsrechtlicher Sicht keinen Unterschied machen kann, ob dieser förmlich beigeordnet wurde oder der Vorsitzende einer Vertretung konkludent zustimmte, was die Kammer vorliegend annimmt. Die Argumentation, es handele sich um eine unzulässige Unterbevollmächtigung, wenn das Auftreten des Vertreters lediglich gebilligt wurde und nicht ausdrücklich beschlossen wurde, teilt die Beschwerdekammer vor dem Hintergrund einer konkludenten Beschlussfassung nicht.

Deshalb sieht die Kammer auch im vorliegenden Fall den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für den durch den Kollegen wahrgenommenen Haftprüfungstermin im beantragten Umfang als begründet an.

Die Kammer verkennt dabei nicht die Besonderheit des Falles, dass nämlich die Vertretung im Haftprüfungstermin zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der bevollmächtigte Verteidiger noch nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet war. Der Vergütungsanspruch ist gleichwohl gegeben, da dieser – wie oben ausgeführt – auch dem später beigeordneten Verteidiger zugestanden hätte und von Seiten des Gerichts, trotz anders lautender Vollmachtsurkunde, das Auftreten des Vertreters im Haftprüfungstermin gebilligt wurde.

b) Soweit die Kammer damit den Vergütungsanspruch für den Vertreter des Pflichtverteidigers grundsätzlich anerkennt, stellt sich daran anknüpfend die Frage, ob der Vergütungsanspruch dem Vertretenen oder dem Vertreter zusteht. Diesbezüglich folgt die Kammer der Auffassung, dass der Vergütungsanspruch dem Vertretenen und nicht dem Vertreter zusteht, weshalb vorliegend Rechtsanwalt K. einen Anspruch auf Erstattung der durch den Vertreter vorgenommenen Tätigkeiten hat. Zwischen den Anwälten ist ein Ausgleich im Innenverhältnis vorzunehmen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2008 – 2 Ws 365/08; OLG Frankfurt, a.a.O.).

Dogmatisch folgt dies aus § 5 RVG, der die Vertretung von Rechtsanwälten gebührenrechtlich regelt. Ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis soll in der Regel nur gegenüber dem eigentlich beigeordneten Pflichtverteidiger begründet werden; der beigeordnete oder gebilligte "Terminsvertreter" wird lediglich für den umgrenzten Verfahrensabschnitt tätig. Häufig wird dies in der Praxis – weshalb die Kammer im Vertretungsfall einen ausdrücklichen Beiordnungsbeschluss empfiehlt – dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Beiordnungsbeschluss eine ausdrückliche Regelung betreffend der kostenrechtlichen Konsequenzen klarstellend beinhaltet. Dies ist sachgerecht und konsequent, denn Termins- und Grundgebühr sollen nur einmal anfallen; die Kosten des Verfahrens sollen nicht in die Höhe getrieben werden und der Verfahrensfortgang soll gesichert werden.

Vor diesem Hintergrund schließt sich die Kammer nicht der gegenteiligen Auffassung an, die dem Vertreter einen unmittelbaren, eigenen Gebührenanspruch für seine Tätigkeit zuerkennt (KG, Beschl. v. 29.6.2005 – 5 Ws 164/05 [= AGS 2006, 177]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.7.2008 – 3 Ws 281/08 [= AGS 2008, 488]; OLG München, Beschl. v. 23.10.2008 – 4 Ws 140/08). Soweit diese Auffassung davon ausgeht, dass mit der Billigung/Beiordnun...

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