ZPO § 120 Abs. 4
Leitsatz
- Wurde einem minderjährigen Beteiligten für ein Verfahren (hier Unterhaltsverfahren) ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, führt die Veränderung der Einkommensverhältnisse des gesetzlichen Vertreters nach Abschluss dieses Verfahrens nicht zu einer Abänderung der Verfahrenskostenhilfeentscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO.
- Eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des minderjährigen Antragstellers selbst geändert haben.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.10.2012 – 18 WF 230/12
1 Sachverhalt
Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen im Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO.
Mit Beschl. des FamG wurde dem Antragsteller in einem Verfahren betreffend Kindesunterhalt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers war zu diesem Zeitpunkt bedürftig i.S.d. § 114 S. 1 ZPO. Das Verfahren wurde mit gerichtlicher Vereinbarung, mit der sich der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Antragsteller verpflichtete, erledigt.
Im Überprüfungsverfahren forderte die Rechtspflegerin die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers auf, eine aktuelle Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen. Nach einem umfangreichen Schriftwechsel und der Vorlage von Belegen änderte das FamG die Zahlungsbestimmung dahingehend ab, dass der Antragsteller nunmehr Raten in Höhe von 115,00 EUR monatlich zu zahlen habe, da er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nunmehr in der Lage sei, monatliche Zahlungen aus seinem Einkommen zu erbringen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er trägt vor, dass die Berechnung des FamG fehlerhaft sei.
Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die Festsetzung von monatlichen Raten im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht.
1. Das Unterhaltsverfahren wurde von der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers, der Mutter, im Namen des Antragstellers, des minderjährigen Kindes, geführt, § 1629 Abs. 2 BGB. In diesen Fällen ist das Kind Verfahrensbeteiligter, für die Verfahrenskostenhilfe kommt es deshalb auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse an (BGH, Beschl. v. 19.1.2011 – XII 232/10, FamRB 2011, 182 (zum Vormund); Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 114 Rn 8a; Johannsen/Henrich/Marquardt, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 114 ZPO Rn 6; Reichling, in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand 15.7.2012, § 114 Rn 2).
Zum Vermögen, das im Rahmen des § 115 Abs. 3 ZPO für die Finanzierung des Verfahrens einzusetzen ist, gehört der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses (Reichling, in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, a.a.O., § 115 Rn 56; Musielak/Fischer, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 115 Rn 40; Zöller/Geimer, a.a.O., § 115 Rn 67, 67b). § 1360a Abs. 4 BGB gilt für Minderjährige entsprechend (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, § 6 Rn 25; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl. 2010, Kap. IV Rn 74).
Anerkannt ist, dass Eltern ihren minderjährigen Kindern einen Verfahrenskostenvorschuss auch dann schulden, wenn sie ihn zwar nicht auf einmal zahlen können, jedoch nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für ein eigenes Verfahren zu Ratenzahlungen in der Lage wären. In diesen Fällen kann dem vorschussberechtigten Kind Verfahrenskostenhilfe – ebenfalls gegen entsprechende Ratenzahlung – bewilligt werden (BGH NJW-RR 2004, 1662 [= AGS 2004, 397]).
2. Vorliegend wurde dem Antragsteller mit Beschluss des FamG ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt wurde offensichtlich davon ausgegangen, dass der minderjährige Antragsteller weder Einkommen noch Vermögen, insbesondere keinen Anspruch gegen die Eltern auf einen Verfahrenskostenvorschuss hat.
In Hinblick darauf, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des minderjährigen Antragstellers seit der Bewilligung der ratenfreien Verfahrenskostenhilfe nicht wesentlich geändert haben, kommt eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht. Der Antragsteller hat hinsichtlich der Verfahrenskosten für das vorliegende Unterhaltsverfahren gegen seine Eltern keinen Anspruch (mehr) auf Kostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB analog. Der Vorschuss kann nämlich nur für die zu erwartenden Kosten begehrt werden. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 1360a Abs. 4 BGB, der eine Verpflichtung vorsieht, die "Kosten vorzuschießen". Das heißt, dass nach Beendigung des Verfahrens ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss für die bereits angefallenen Kosten grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann (OLG Brandenburg FamRZ 2011, 54; für Vorschuss zwischen Ehegatten: BGH FamRZ 1985, 902; BGH FamRZ 1998, 902; OLG Köln FamRZ 2007, 158; Wendl/Dose, a.a.O., § 6 Rn 37; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl. 2010, Ka...