Der Antragsteller ist Erbe der 1965 geborenen und im Oktober 2010 verstorbenen A., der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt war. Nach einem Sturz im Oktober 1999 wurde A. ärztlich fehlerhaft behandelt. Der deswegen geführte Rechtsstreit endete mit einem Vergleich der Hauptsache, die damit erledigt war. Über die Kosten entschied das LG durch Beschl. v. 24.11.2011 nach § 91a ZPO und legte der anwaltlich vertretenen A. (§ 246 Abs. 1 S. 1, 1. u. 2. Hs. ZPO) einen Teil der Kosten auf.

Das führte zu einer an den Antragsteller als Erben adressierten Gerichtskostenrechnung. Er hat sich hiernach mit gleichlautenden Schreiben unter anderem an das LG und die Landesjustizkasse gewandt. Im letzten Schreiben v. 26.10.2012 hat der Antragsteller unter anderem gemeint, die beklagten Ärzte müssten die gesamten Kosten tragen, er selbst schulde keine Gerichtskosten.

Das LG hat darin eine sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung v. 24.11.2011 gesehen, dem vermeintlichen Rechtsmittel durch Beschl. v. 8.11.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. In der Nichtabhilfeentscheidung heißt es, die sofortige Beschwerde sei wegen des beim LG bestehenden Anwaltszwangs, aber auch deshalb unzulässig, weil sie außerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt sei.

Das OLG hat die Nichtabhilfeentscheidung des LG aufgehoben und die Sache an das LG zurückgegeben.

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