Der Senat interpretiert das Sachbegehren des Antragstellers anders als das LG. Richtig ist allerdings, dass der Antragsteller sich auf den ersten Blick dagegen verwahrt, dass der Verstorbenen Kosten auferlegt worden sind. Das LG hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller gegen Ende seines Schreibens Folgendes mitgeteilt hat:
"Wir schließen uns der Meinung des unsere Tochter vertretenden Anwalts an, dass die Gerichtskostenforderung nicht rechtens ist, und bitten, diese traurige Angelegenheit durch eine humane Entscheidung zu beenden und uns die Gerichtskosten insgesamt zu erlassen".
Das verdeutlicht hinreichend (§ 133 BGB), dass der Antragsteller nicht die Kostengrundentscheidung, sondern den gerichtlichen Kostenansatz beanstandet. Ist die Prozesserklärung einer Partei auslegungsbedürftig und auslegungsfähig und kann das Erstrebte durch das scheinbar in Betracht kommende, jedoch greifbar unzulässige Rechtsmittel, das zudem kostenpflichtig ist (Nr. 1810 GKG-KostVerz.), nicht erreicht werden, während das Begehren auf einem anderen, noch dazu kostenfreien Weg (§ 66 Abs. 8 GKG) Erfolg haben kann, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Partei nur von dem zulässigen Rechtsbehelf Gebrauch machen will. Das ist hier die Erinnerung gegen den gerichtlichen Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 GKG).
Der Senat ist gehindert, darüber in der Sache zu entscheiden, weil es an der unerlässlichen Anhörung des Bezirksrevisors bei dem LG fehlt (Art. 103 Abs. 1 GG). Entbehrlich wäre die Anhörung allenfalls, wenn der Senat den Kostenansatz bestätigen und die Erinnerung zurückweisen würde. Das ist deshalb nicht möglich, weil ein Erbe grundsätzlich kostenmäßig nicht in größerem Umfang als der Erblasser vor dem Tod haftet (§ 1967 BGB). Ob etwas anderes gilt, wenn der Erbe den Rechtsstreit aufgenommen und fortgeführt hat, steht nicht zur Entscheidung an.
Die Anhörung des Bezirksrevisors ist auch nicht dadurch erfolgt, dass der Rechtspfleger in einem Schreiben vom 27.9.2012 mitgeteilt hat, die Bezirksrevisoren in Rheinland-Pfalz seien der Ansicht, dass eine PKH-Bewilligung mit dem Tod der PKH-Partei erlischt mit der Folge, dass die Erben für die (anteiligen) Gerichtskosten haften. Der Bezirksrevisor muss Gelegenheit erhalten, sich selbst unmittelbar zu äußern.
Soweit der Rechtspfleger für seine Rechtsansicht auf die in NJW-RR 1996, 776 abgedruckte Entscheidung des OLG Frankfurt verwiesen hat, ist anzumerken, dass es auch gegenläufige Entscheidungen gibt, die von beachtlichen Argumenten getragen werden (OLG Düsseldorf Rpfleger 1999, 334 = MDR 1999, 830 = NJW-RR 1999, 1086 = OLGR 1999, 345 = AGS 1999, 158 u. OLG Köln OLGR 1999, 168). Hinzu kommt, dass im Fall des OLG Frankfurt der Erbe anscheinend den Rechtsstreit aufgenommen und selbst fortgeführt hatte. Das ist im vorliegenden Fall anders. Nach alledem musste die Sache unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das LG zurückgegeben werden, das den Bezirksrevisor anhören und dann über die Erinnerung in der Sache entscheiden muss. Wegen der Zulässigkeitsbedenken des LG gibt der Senat für das weitere Verfahren folgende Hinweise:
Die Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtskosten ist nicht fristgebunden. Das ergibt sich daraus, dass das Gesetz hierzu schweigt. Der Rechtsbehelf unterliegt auch nicht dem Anwaltszwang (§ 66 Abs. 5 S. 1, 1. Hs. GKG).